Wem steht das Kindergeld zu wenn man nicht mehr zu Hause wohnt?

Wem steht das Kindergeld zu wenn man nicht mehr zu Hause wohnt?

Der Rechtsanspruch aufs Kindergeld liegt bei den Eltern, die es als Unterstützung nutzen sollen, um ihren Nachwuchs zu versorgen. An diesem Rechtsanspruch ändert sich auch dann nichts, wenn das Kind von zu Hause auszieht und jetzt eine eigene Wohnung hat.

Wem steht das Kindergeld zu wenn das Kind volljährig ist?

Den Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich die Eltern. Die Auszahlung erfolgt aber immer nur an ein Elternteil. Bei getrennt lebenden Eltern erhält der Elternteil das Kindergeld, der dem Kind mehr Unterhalt zahlen muss. Es ist auch möglich, dass dem volljährigen Kind das Kindergeld selbst ausgezahlt wird.

Was beträgt das Kindergeld im Jahr 2020?

LESEN SIE AUCH:   Wie kann die Lebenserwartung mit einem Bypass am Herzen betragen?

Das Kindergeld beträgt im Jahr 2020 für die ersten zwei Kinder jeweils 204 Euro monatlich, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere 235 Euro. Es steht Eltern zu, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Von der Geburt des Kindes bis zum 18. Geburtstag ist die Lage eindeutig.

Welche Altersgrenze gibt es für Kindergeld?

In Zusammenhang mit dem Bezug von Kindergeld ist zunächst auf die Altersgrenze zu verweisen, die bei 18 Jahren liegt. Grundsätzlich wird Kindergeld folglich nur für minderjährige Kinder gezahlt, so dass die Zahlung mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet.

Wie verlängert sich die Bezugsdauer von Kindergeld?

Die Sonderregelungen hinsichtlich der Bezugsdauer von Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus, greifen vor allem bei einem weiteren Schulbesuch, im Rahmen einer Berufsausbildung oder auch im Falle eines Hochschulstudiums. Grundsätzlich wird der Bezug von Kindergeld dabei während der ersten Ausbildung verlängert.

Wann endet der Anspruch auf Kindergeld?

LESEN SIE AUCH:   Was tun bei ischamischer Attacke?

Hat ein Kind seinen 18. Geburtstag am 1. eines Monats, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mit dem Vormonat. Eine Weiterzahlung von Kindergeld kommt in Betracht, wenn es sich z. B. in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet, dies der Familienkasse nachgewiesen und Kindergeld erneut beantragt wird.