Welche Wortlaut muss der Antrag enthalten?

Welche Wortlaut muss der Antrag enthalten?

Folglich muss der Antrag den genauen Wortlaut der begehrten Willenserklärung enthalten. Für die Erklärung einer Auflassung z.B: „Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück (genaue Bezeichnung nach dem Grundbuch) an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.“.

Wie erhalten sie einen Antrag auf Anerkennung?

Bei fast allen zuständigen Stellen erhalten Sie ein spezielles Formular für den Antrag auf Anerkennung. Sie müssen das Formular ausfüllen und an die zuständige Stelle schicken. Sie können auch ein formloses Schreiben in deutscher Sprache mit folgendem Inhalt verfassen: „Hiermit beantrage ich die Anerkennung meiner Berufsqualifikation als …“

Was musst du für einen neuen Antrag nachweisen?

Bei einem neuen Antrag musst Du für die meisten Aufwendungen einen Betrag von mindestens 600 Euro nachweisen. Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen zählen hingegen ab dem ersten Euro. Im Hauptvordruck ist der vereinfachte Antrag integriert.

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Was ist der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung?

Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung. Die Willenserklärung des Beklagten gilt hier mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben, § 894 I ZPO, so dass nicht vollstreckt werden muss (bis auf die Kostenentscheidung selbstverständlich). Folglich muss der Antrag den genauen Wortlaut der begehrten Willenserklärung enthalten.

Ist der Antrag nicht ausreichend definiert und gilt als unwirksam?

Sind diese Komponenten nicht beziehungsweise nicht ausreichend definiert, gilt der Antrag als unwirksam. Wird der Antrag angenommen, so gilt der betreffende Vertrag als geschlossen.

Was gilt für einen wirksamen Antrag bei der Behörde?

Der An­trag gilt ab Eingang bei der Behörde als wirksam gestellt (§ 16 Abs. 2 SGB I), der/die un­zu­stän­di­ge Leistungsträger/Behörde hat den Antrag unverzüglich weiterzuleiten. Ein Anspruch ist auch nicht nach verspäteter Antragstellung verwirkt, die Behörde ist vielmehr nach § 16 Abs. 3 SGB I in der Pflicht, darauf hinzuwirken,

Ist der Antrag an den Leistungsträger gebunden?

Der Antrag ist an keine Form gebunden (§ 9 SGB X), als Antragstellung gilt jede schriftliche, münd­li­che oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen begehrt werden. Die Leistungsträger sind verpflichtet, den wirklichen Willen des Antragsstellers zu erforschen (allg.

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