Inhaltsverzeichnis
Welche Verträge in Schriftform?
Die Schriftform ist beispielsweise bei folgenden Verträgen unerlässlich: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Abtretung von Rechten, Schuldanerkenntnis, Verbraucherdarlehens- und Ratenlieferungsverträge sowie Fernunterrichtsverträge.
Welche Rechtsgeschäfte bedürfen der Schriftform?
Die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben, z.B. beim Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 BGB@), bei der Kündigung des Arbeitsvertrags (§ 623 BGB@), bei der Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB@), beim Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB@).
Sind beide Vertragspartner inhaltlich widersprechend?
Streben beide Vertragspartner die Geltung eigener AGB an, die sich inhaltlich widersprechen, kommt regelmäßig trotzdem ein Vertrag zustande. Im Fall solcher sogenannter „kollidierender AGB“ gelten dann zum einen die übereinstimmenden AGB-Klauseln und zum anderen individualvertragliche Vereinbarungen sowie das Gesetz.
Was sind die Voraussetzungen für einen Vertrag?
Verträge sind fast immer rechtlich bindend. Damit aus einer Vereinbarung ein Vertrag werden kann, müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Angebot und Annahme, Absicht, ein Rechtsverhältnis herzustellen und Gegenleistung zu erbringen. Angebot und Annahme ist grundsätzlich, dass der Vertrag eine Partei haben muss, die ein Angebot abgibt,
Ist der Vertragspartner mit der AGB einverstanden?
Wenn der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen wurde und eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und den Vertrag sodann abschließt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er mit der Einbeziehung der AGB einverstanden ist.
Wie kann der vertragsparteiwechsel geregelt werden?
Der Vertragsparteiwechsel kann rechtsgeschäftlich (Singularsukzession) oder auch kraft Universalsukzession erfolgen. In der allgemeinen Form ist die Vertragsübernahme nicht im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelt. Die Einzelheiten sind: