Welche Unternehmen durfen sonntags arbeiten?

Welche Unternehmen dürfen sonntags arbeiten?

Nach dem Arbeitszeitgesetz darf sonntags arbeiten: Rettungsdienste, Polizei und Behörden, Krankenhauspersonal, Gaststätten- und Hotelpersonal, Mitarbeiter bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, in Kirchen, Verbänden, Vereinen, Parteien, bei Sportveranstaltungen, beim Rundfunk und bei der Presse, bei Messen und …

In welchen Berufen muss man sonntags arbeiten?

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist in Deutschland eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt. Als Sonntagsarbeit gilt dabei die Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr am Sonntag. Das Gesetz selbst nennt zahlreiche Ausnahmen, wie etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenschwestern oder Notdienste.

Ist der Gesetzgeber für die Arbeit am Sonntag zu zahlen?

Tatsächlich sorgt der Gesetzgeber nicht dafür, dass bei der Arbeit an einem Sonntag grundsätzlich ein Zuschlag zu zahlen ist. Gesetzliche Zuschläge gelten ausschließlich für Nachtarbeit. Doch das bedeutet nicht, dass alle Menschen, die Sonntags arbeiten, auf Zuschlag verzichten müssen.

LESEN SIE AUCH:   Welche Aufgaben hat man an der Kasse?

Ist die Arbeit problemlos am Sonntag erledigt?

Grundsätzlich gilt: Wenn die Arbeit auch problemlos an einem anderen Werktag erledigt werden kann, darf dein Chef dich nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. Aber nicht jeder Job lässt es zu, dass am Sonntag alle Pause machen.

Ist die Arbeit auch an einem Werktag erlaubt?

„Grundsätzlich gilt jedoch die Faustregel: Kann die Arbeit auch an einem Werktag erledigt werden, ist eine Sonn- und Feiertagsarbeit nicht erlaubt“, erläutert Anwalt Dr. Gerwin Sonntag von der Kanzlei Bernzen Sonntag. Bevor es aber zum Streit mit Ihrem Vorgesetzten kommt, lesen Sie hier ein paar Tipps.

Wie geht’s mit der Sonntagsarbeit in Deutschland?

So geht’s richtig Sonn­tags­ar­beit – diese Regeln sollten Arbeit­neh­mer kennen. In Deutschland sind der Sonntagsarbeit enge rechtliche Grenzen gesetzt. Sogar das Grundgesetz (GG) untermauert den Anspruch der Arbeitnehmer auf einen arbeitsfreien Sonntag (Artikel 140 GG).