Welche Strafen drohen Erwachsenen bei Verstossen gegen das Jugendschutzgesetz?

Welche Strafen drohen Erwachsenen bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz?

Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Ist es eine Straftat Minderjährigen Alkohol zu geben?

Nicht nur der Verkauf von alkoholischen Getränken ist verboten – auch der Verzehr darf Minderjährigen nicht gestattet werden. Außerdem muss das Jugendschutzgesetz deutlich sichtbar ausgehängt werden. Wer Alkohol an Minderjährige verkauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt wird.

Wie können Eltern den Alkoholkonsum ihrer Kinder ausüben?

Eltern können weiterhin durch ihre Vorbildfunktion einen großen Einfluss auf den Alkohol­ konsum ihrer Kinder ausüben. Der gelebte moderate Alkoholkonsum wird so zum Maß für den Alkoholkonsum der über 16­Jährigen Jugendlichen.

Ist der Alkoholkonsum für Jugendliche verboten?

“Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz.“ Wer den Alkoholkonsum für Jugendliche zulässt, wird hart bestraft. Dabei sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Altersbeschränkung für Alkohol nicht ausschließlich auf Getränke bezieht.

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Warum prägen Eltern ihre Kinder durch den eigenen Umgang mit Alkohol?

Eltern prägen ihre Kinder durch den eigenen Umgang mit Alkohol. Jugendliche übernehmen in ihrem Trinkverhalten oftmals Muster, die sie in ihrem Umfeld beobachtet haben. Das bedeutet natürlich nicht, dass Eltern nur ein gutes Vorbild abgeben, wenn sie völlig auf Alkohol verzichten.

Wann dürfen Jugendliche Alkohol trinken?

Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche Bier, Wein, Apfelwein oder ähnliche Getränke trinken. Hochprozentiger Alkohol, bzw. brandweinhaltige Getränke, wie z.B. Likör, Wodka oder Rum sind erst ab 18 Jahren erlaubt! Das Gesetz im Wortlaut: § 9 JuSchG – Alkoholische Getränke. Auf ein Wort: Alkoholkonsum bei Jugendlichen. (zurück)