Welche Strafen drohen bei Unterschlagung?

Welche Strafen drohen bei Unterschlagung?

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Was zählt alles zur Unterschlagung?

Der juristische Tatbestand der Unterschlagung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache behält oder nicht herausgibt, obwohl er dazu aufgefordert wurde, und diese nicht behalten darf. Meist handelt es sich um Dinge, die nicht im Eigentum des Täters sind.

Wann ist eine Unterschlagung anwendbar?

Das bedeutet, dass er erst dann anzuwenden ist, wenn kein anderes, passenderes Delikt im Strafgesetzbuch (StGB) anwendbar ist. Geregelt ist er im § 246 des StGB. Wann liegt eine Unterschlagung vor? Der Tatbestand liegt vor, wenn jemand vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache behält oder nicht herausgibt, obwohl er diese nicht behalten darf.

Wie anvertraut ist die Unterschlagung?

Anvertraut ist die Sache, wenn der Täter sie z.B. nur zu einem bestimmten Zweck nutzen durfte. Bei der veruntreuenden Unterschlagung kommt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Betracht. Der Versuch der Unterschlagung ist ebenfalls strafbar.

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Was ist eine Unterschlagung nach § 246 StGB?

Für eine Unterschlagung nach § 246 StGB sind unterschiedliche Begehungsweisen denkbar. Kassierer können Bargeld aus der Kasse unterschlagen, der Kassenwart kann sich an der Vereinskasse bedienen oder der Messner am Klingelbeutel; in vielen Fällen ist das Geld einfach verfügbar, man muss nur zugreifen, die psychische Hürde ist entsprechend niedrig.

Was ist die Strafe für eine Unterschlagung?

Strafe für eine Unterschlagung kann entweder eine Freiheitsstrafe (maximal drei Jahre) oder eine Geldstrafe sein. Nur fremde bewegliche Sachen (wie beim Diebstahl nach § 242 StGB) können hier als Tatobjekt in Frage kommen. Jedoch ist bei der Unterschlagung im Gegensatz zu dem Diebstahl der Bruch eines fremden Gewahrsams nicht notwendig.