Welche Steuerklasse bei Zahlung einer Abfindung nach Austritt?

Welche Steuerklasse bei Zahlung einer Abfindung nach Austritt?

Die Abfindung wird nach Steuerklasse VI versteuert, da es sich um das zweite Dienstverhältnis handelt. Erhält er vom Arbeitnehmer keine Information, muss er die Steuerklasse VI ohne ELStAM-Anmeldung anwenden.

Wie muss eine Abfindung versteuert werden?

Arbeitnehmer, die für den Jobverlust eine Abfindung erhalten, müssen diese grundsätzlich voll versteuern. Falls die Abfindung vollständig in einem Kalenderjahr ausgezahlt wurde, kannst Du oft eine Steuerermäßigung beantragen: die Fünftelregelung. Abfindungszahlungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei.

Ist eine Abfindung möglich?

Es hängt vom Einzelfall ab, ob dies möglich ist. Sozialversicherungsbeiträge fallen bei einer Abfindung jedoch nicht an. Der Arbeitgeber darf sie daher auch nicht abziehen. Oft werden jedoch seitens der Arbeitgeber hierbei Fehler gemacht. So wird häufig die Abfindung gemeinsam mit dem letzten Gehalt abgerechnet und ausgezahlt.

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Wie ist die Berechnung einer Abfindung zu berücksichtigen?

Zur Berechnung einer Abfindung ist also zunächst das Monatsgehalt zu ermitteln. Allerdings sind auch ein 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Boni, Zuschläge, Provisionen und sonstige Einmalzahlungen, aber auch ein Dienstwagen und andere geldwerte Vorteile zu berücksichtigen.

Wie wird die Abfindung abgerechnet und ausgezahlt?

Oft werden jedoch seitens der Arbeitgeber hierbei Fehler gemacht. So wird häufig die Abfindung gemeinsam mit dem letzten Gehalt abgerechnet und ausgezahlt. Dabei wird dann alles „in einen Topf geschmissen“ und eben dann auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

Wie unterliegt die Abfindung der Lohnsteuer?

Dennoch unterliegt die Abfindung der Besteuerung. Für die Berechnung der Abfindung dahingehend ist der Arbeitgeber zuständig. Die errechnete Lohnsteuer ist bei der Auszahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Abfindung unterliegt jedoch der sogenannten Fünftelregelung.