Welche Schutzmassnahmen stehen dem Opfer zur Verfugung?

Welche Schutzmaßnahmen stehen dem Opfer zur Verfügung?

Für sie steht mittlerweile ein breites Spektrum an flankierenden Schutzmaßnahmen im Ermittlungsverfahren und in der Gerichtsverhandlung zur Verfügung. So kann dem Opfer ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zur Seite gestellt werden, der das Opfer während der Vernehmung begleitet.

Welche Pflichten hat der Zeuge im Strafverfahren?

Der Zeuge hat, ebenso wie die anderen Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten gehören: Der Zeuge muss gem. § 163 Abs. 3 StPO bereits vor der Polizei sowie gem. §§ 48, 161a Abs. 1 S. 1 StPO darüber hinaus vor der Staatsanwaltschaft und dem Richter erscheinen.

Wie wichtig sind Opfer einer Straftat für die Justiz?

Denn Opfer einer Straftat sind im Strafverfahren regelmäßig wichtige Zeugen für die Justiz. Nicht selten verurteilt das Gericht den Angeklagten auf Grundlage der Aussage des Opfers. Die meisten Opfer wollen bei Polizei und Gericht aussagen, um damit zur Verurteilung des Täters beizutragen.

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Was ist die Strafbarkeit des Zeugen vor der Polizei?

Zu Letzteren gehören nicht die Polizei und Staatsanwaltschaft. Eine Strafbarkeit des Zeugen gem. den §§ 258, 164, 145d bleibt aber durch eine falsche Aussage des Zeugen vor der Polizei möglich. Sofern das Gericht gem. § 59 Abs. 1 S. 1 StPO die Vereidigung eines Zeugen für notwendig erachtet, ist der Zeuge verpflichtet, diesen Eid zu leisten.

Wie geschieht die Entstehung von Überzeugungen?

Grundsätzlich wird dabei die Entstehung von Überzeugungen in zwei Arten unterteilt. Durch Übernahme von anderen Personen. Viele Überzeugungen werden von wichtigen Bezugspersonen übernommen. Durch Erfahrungen oder Beobachtungen. Überzeugungen können jedoch auch selbst gebildet werden.

Hat das Opfer Verständnis für die Situation des Opfers?

Einen Anspruch darauf, dass Staatsanwälte oder Richter mit Verständnis für die Situation des Opfers von diesen Maßnahmen absehen, hat das Opfer nicht. Damit dient das Opfer im Strafverfahren – trotz aller Opferschutzbestrebungen – nur als Beweismittel. Rücksicht auf die Belange des Opfers werden hiermit nicht genommen.

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