Welche Schulden werden bereits vor der Trennung abgezahlt?

Welche Schulden werden bereits vor der Trennung abgezahlt?

Schulden, die bereits vor der Trennung eingegangen wurden, und die bereits während der Ehe abgezahlt wurden, können vom Einkommen abgezogen werden. Beispiel: Der Ehemann hatte vor der Heirat ein Geschäft, mit dem er Pleite gegangen ist.

Ist die Berücksichtigung der gemeinsamen Schulden abzugsfähig?

Schulden können dann Berücksichtigung finden, wenn sie abzugsfähig sind. Gemeinsame Schulden, die vor der Trennung getätigt wurden, sind in vollen Zinsleistungen und Tilgungsraten in der vollen Betragshöhe vom Ehegatteneinkommen abzugsfähig, welcher die Schulden zahlt. Aus dem Leistungsabzug berücksichtigungsfähiger Schulden resultiert eine dem

Ist der Überschuss für private Schulden abzugsfähig?

Der Überschuss enthält bereits die geminderten Schulden und ist als realer Gewinn anzusehen. Bei den privaten Schulden sind nur diejenigen Schulden abzugsfähig, die berücksichtigungswürdig sind. Dazu wird nicht zwischen Schuldständen des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten unterschieden.

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Welche Schulden sind bei betrieblichen Einkünften abzugsfähig?

Bei betrieblichen Einkünften werden Schulden, die in Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Der Überschuss enthält bereits die geminderten Schulden und ist als realer Gewinn anzusehen. Bei den privaten Schulden sind nur diejenigen Schulden abzugsfähig, die berücksichtigungswürdig sind.

Welche Schulden hat der Ehemann bei der Unterhaltsberechnung?

Daraus hatte er Schulden von 50.000,- Euro, die er bereits während der Ehe mit 500,- Euro monatlich abgezahlt hat. Die Ehefrau hat zwar nichts mit diesen Schulden zu tun. Dennoch kann der Ehemann bei der Unterhaltsberechnung diese 500,- Euro monatlich von seinem Einkommen abziehen. Dadurch zahlt er 250,- Euro weniger Ehegattenunterhalt.

Wie kann der Unterhaltspflichtige Schulden abziehen?

Zahlt der Unterhaltspflichtige Schulden, die eigentlich nur den anderen Ehegatten betreffen, so kann er diese Zahlungen direkt vom geschuldeten Unterhalt abziehen, wenn es sich um Kosten des laufenden Lebensunterhalts des anderen Ehegatten handelt. Beispiel: Der aus der Wohnung ausgezogene Ehemann zahlt weiterhin die Kosten für Wasser, Telefon usw.

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Was hat die Ehefrau mit den Schulden zu tun?

Die Ehefrau hat zwar nichts mit diesen Schulden zu tun. Dennoch kann der Ehemann bei der Unterhaltsberechnung diese 500,- Euro monatlich von seinem Einkommen abziehen. Dadurch zahlt er 250,- Euro weniger Ehegattenunterhalt. Wirtschaftlich gesehen ist es also genau so, als würde seine Frau sich mit monatlich 250,- Euro an den Schulden beteiligen.