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Welche Rechte haben Schöffen?
In der Hauptverhandlung haben Schöffen das Recht, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen. Gegen die Stimmen beider Schöffen kann also im deutschen Strafprozess niemand verurteilt werden. Das gilt auch für die „Verständigung über Verfahren und Urteil“, auch als sog.
In welchen Verfahren werden Schöffen eingesetzt?
Schöffen sind – in der Hauptverhandlung – mit dem Berufsrichter gleichberechtigt, sowohl bei der Urteilsfindung als auch bei der Festsetzung des Strafmaßes.
Was muss ich als Schöffe tun?
Schöffen sind in ihrer Funktion mit Berufsrichtern gleichzusetzen, sie sitzen auch gemeinsam am Richtertisch. Alle haben dieselben Stimmrechte und entscheiden sowohl in Verfahrensfragen als auch über das Urteil. Entscheidungen fallen durch Abstimmung, zuerst über die Schuld, dann gegebenenfalls über die Strafe.
Was ist die Haftung der Richter?
Haftung der Richter. Die Haftung der Richter richtet sich nach Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet nicht der Richter für Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, sondern sein Dienstherr, also das jeweilige Land oder der Bund.
Wie haftet der Richter für Schäden in der dienstlichen Tätigkeit?
Die Haftung der Richter richtet sich nach Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet nicht der Richter für Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, sondern sein Dienstherr, also das jeweilige Land oder der Bund.
Was gilt für die richterliche Unabhängigkeit?
Die richterliche Unabhängigkeit gilt sowohl für die Berufsrichter als auch für die ehrenamtlichen Richter und ergibt sich insbesondere aus Art. 97 GG. Es ist allerdings zwischen der sachlichen und der persönlichen Unabhängigkeit zu unterscheiden:
Wie wird ein Richter ernannt?
Ein Richter wird in der Regel – ähnlich wie Beamte – auf Lebenszeit ernannt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen: Befähigung zum Richteramt durch das Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dem anschließenden Vorbereitungsdienst (sog. Referendariat) Deutscher i.S.d. Art.