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Welche Pflichten hat der Fahrer?
Durch die einschlägigen Gesetze und die geltende Rechtsprechung hat der Fahrer / Fahrzeugführer / Fahrzeuglenker folgende Pflichten: Kontrolle der Verkehrssicherheit von Fahrzeug, Ladung und Ladungssicherung vor Fahrtantritt. Anpassung seiner Fahrweise an Fahrzeug und Ladegut .
Wann ist der Verlader für die Ladungssicherung verantwortlich?
Der Verlader ist für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich. Das bedeutet die Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder einem plötzlicher Ausweichmanöver nicht verrutscht, umfällt, hin- und her rollt oder herabfällt.
Ist der LKW Fahrer für die Ladungssicherung verantwortlich?
Als Grundsatz gilt, dass alle Personengruppen, die an einem Transport beteiligt sind, für eine mangelfreie und ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich sind. Dies betrifft insbesondere den Fahrzeughalter, den Lenker und den Verlader.
Was ist ein Verlader?
Der Verlader ist derjenige Teilnehmer in der Transportkette, der die Ladung/Transportgut erstmals aufgibt. Unter einem Verlader versteht man ein Unternehmen, das Logistikdienstleistungen (Transport, Verladen etc.) bei einem Logistikdienstleister in Auftrag gibt.
Ist dies bei der Angabe eines falschen Fahrers möglich?
Dies ist bei der Angabe eines falschen Fahrers ohne Weiteres der Fall. Gerne genutzt wird die Alternative, dass man erst einmal einen „falschen“ Fahrer angibt und dies dann nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist wieder richtigstellt. Damit sind natürlich Punkte und Fahrverbot wieder aus dem Spiel.
Wie kann einem Fahrzeugführer das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden?
Gemäß § 31a StVZO kann dem Halter eines Fahrzeuges, mit welchem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn sich der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermitteln lässt. Diese Fahrtenbuchauflage ist für den einen oder anderen ein lästiges Übel.
Welche Ausrüstung muss der Fahrzeughalter zur Verfügung stellen?
Der Fahrzeughalter muss nach § 30 Abs. 1 StVZO ein geeignetes ausgerüstetes Fahrzeug zur Verfügung stellen und nach § 30 Abs.2 StVZO dafür sorgen, dass diese Ausrüstung für den jeweiligen Transport ausreichend ist.