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Welche Personen zählen zu den Beschäftigten im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes?
Zu den Beschäftigten im Sinne des Gesetzes zählen:
- Arbeitnehmer/innen.
- Leiharbeitnehmer/innen.
- Auszubildende.
- Praktikanten/-innen.
- Arbeitnehmerähnliche Personen/Heimarbeiter/-innen.
- Bewerber/-innen für ein Beschäftigungsverhältnis.
- Ehemalige Beschäftigte.
Wo gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?
Allgemein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt in seinem arbeitsrechtlichen Teil (§§ 6–18) für Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig von der Rechtsform des Arbeitgebers, also primär in der Privatwirtschaft. Es schließt auch Stellenbewerber ein.
Welche Rechte gelten für Arbeitnehmer mit Behinderung?
Welche Rechte gelten für Arbeitnehmer mit schweren Behinderungen? 1 Menschen mit Behinderung genießen Sonderkündigungsschutz. 2 Mehrarbeit bei Menschen mit Behinderung. 3 Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf gesetzlichen Zusatzurlaub. 4 Schwerbehindertenvertretung.
Welche Rechte haben Menschen mit Behinderung?
Rechte von Menschen mit Behinderung. Menschen mit Behinderung gehören zu einer Personengruppe, die arbeitsrechtlich besonderen Schutz genießt. Damit soll gewährleistet werden, dass ihnen der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erschwert wird und im Wettbewerb um einen Arbeitsplatz mit Mitbewerbern oder Kollegen Chancengleichheit herrscht.
Was soll das Behindertengleichstellungsgesetz?
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) soll eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beseitigen bzw. verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen.
Was ist der Begriff der Behinderung?
Zum Begriff der Behinderung. Das Gesetz definiert in § 2 Absatz 1 SGB IX den Behindertenbegriff. Zum 01.01.2018 tritt eine neue Fassung dieser Vorschrift in Kraft. Nicht mehr körperliche, seelisch oder geistige „Funktionsbeeinträchtigungen“ sind Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung, sondern gesellschaftliche Kontextfaktoren,