Welche Kosten werden bei Prozesskostenhilfe ubernommen?

Welche Kosten werden bei Prozesskostenhilfe übernommen?

Wird eine PKH gewährt, übernimmt der Staat die Kosten für das Gericht und das Verfahren. Hierzu zählen zum Beispiel die eigenen Anwaltskosten. Im Falle einer Niederlage müssen jedoch die Kosten für den gegnerischen Anwalt unabhängig von der gewährten Prozesskostenhilfe vom Antragsteller übernommen werden.

Was wird bei der Prozesskostenhilfe berücksichtigt?

Das Schonvermögen beläuft sich beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe in der Regel auf eine selbstbewohnte Immobilie, Vermögen für Berufsausübung und Altersvorsorge sowie Barbeträge oder sonstige Geldwerte in Höhe von 5.000 Euro für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person.

Wie kann das Gericht eine Geldbuße anordnen?

Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,

Was kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde anordnen?

1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist, der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),

LESEN SIE AUCH:   Kann Stress eine allergische Reaktion auslosen?

Ist die Frist zur Zahlung des Bußgelds endgültig abgelaufen?

Ist die Frist zur Zahlung des Bußgelds endgültig abgelaufen und der Betroffene hat sich nicht an die Behörde gewandt, kann die Erzwingungshaft angeordnet werden. Dies ist in § 96 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert: Nach Ablauf der in § 95 Abs.

Kann Der Auslagenvorschuss nicht gezahlt werden?

Wird der Auslagenvorschuss auch in dieser Frist nicht gezahlt, kann die Einholung des Sachverständigengutachtens unterbleiben, wenn anderenfalls das Verfahren verzögert würde. [230] BGH NJW 2000, 743, Zöller/Greger, § 379 Rn 3.