Welche Folgen hat ein Streik für den Arbeitgeber?
Die Folge eines rechtmäßigen Streiks führt zu einem Wegfall der Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht und Vergütungspflicht). Die meisten Nebenpflichten (z.B. Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) werden dagegen vom Arbeitskampf nicht berührt.
Welche Auswirkungen haben Arbeitskampfmaßnahmen auf Arbeitgeber?
Arbeitskampfrecht ist mithin Gewohnheits- sowie Richterrecht. Der Arbeitskampf ist durch Art. 9 Abs. Ein Arbeitskampf impliziert erfahrungsgemäß auch Nachteile: Arbeitnehmer verlieren den Anspruch auf Vergütung, Unternehmen büßen häufig Produktions- und Umsatzausfälle ein.
Welche Arbeitskampfmittel haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Dennoch liegt Deutschland im Vergleich der Industrieländer weiterhin im oberen Mittelfeld. Arbeitskampfmittel sind in erster Linie Streik und Aussperrung. Zwar ist umstritten, ob die Tarifautonomie als Ausfluss der durch das Grundgesetz geschützten Koalitionsfreiheit auch Arbeitskämpfe umfasst.
Was gilt für Arbeitsverträge?
Auch für Arbeitsverträge gilt, dass die Vertragsparteien sie nicht einseitig ändern können. Das bedeutet, nachträgliche Änderungen des Arbeitsvertrages oder einzelner darin enthaltener Regelungen sind normalerweise nur möglich, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber dies vereinbaren. Ohne Ihr Einverständnis geht es also nicht.
Ist der Arbeitsvertrag unverändert?
Alle anderen Bestimmungen des Arbeitsvertrages gelten unverändert fort. Die Arbeitsgerichte bewerten die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit von Arbeitsvertragsklauseln anders, wenn sich durch neue Gesetze oder eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung Änderungen ergeben.
Welche Rechte und Pflichten enthalten den Arbeitsvertrag?
Neben dem formellen Inhalt des Arbeitsvertrages enthält dieser vor allem die Rechte und Pflichten vom Arbeitgeber sowie vom Arbeitnehmer. Im Arbeitsvertrag sind sowohl die Rechte als auch die Pflichten beider Vertragsparteien enthalten.
Ist eine Regelung im Arbeitsvertrag unwirksam?
Eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach Ihr Arbeitgeber sich die (einseitige) Änderung von Vertragsbedingungen vorbehält, ist meistens unwirksam. Das gilt bspw. für die bereits im Zusammenhang mit Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld etc.) erwähnten sog.