Welche Arten von Einkommensteuer gibt es?

Welche Arten von Einkommensteuer gibt es?

Die sieben Einkunftsarten im Detail

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Sonstige Einkünfte.

Was unterliegt der Einkommensteuer?

Einkünfte

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ( z.B. Angestellte, Arbeiterinnen/Arbeiter, Pensionistinnen/Pensionisten)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere Immobilienvermietung)

Was versteht man unter Art der Einkünfte?

Einkünfte sind der Gewinn (§§ 4–7k EStG) oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8–9a EStG), die der Steuerpflichtige im Rahmen der sieben Einkunftsarten erzielt (§ 2 II EStG).

Welche Einkünfte zählen zu den einzelnen Einkunftsarten?

Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des Paragrafen 22,

Welche 4 Einkommensarten gibt es?

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Einkommensarten

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Sonstige Einkünfte.
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • Einkünfte aus Selbständiger Arbeit.

Was sind die Überschusseinkünfte?

Überschusseinkünfte sind Einkünfte, die sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergeben (§ 2 II Nr. Dazu zählen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und die sonstigen Einkünfte im Sinne der §§ 22 f.