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Welche Arbeitnehmer haben Anspruch auf Teilzeit?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, der in Vollzeit beschäftigt ist, einen Anspruch auf Teilzeit. Laut § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz können sogar Beschäftigte, die bereits in Teilzeit arbeiten, ihre Arbeitszeit noch weiter reduzieren. Zudem haben Sie das Recht, nach oder während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt zu werden.
Warum sind Teilzeitarbeitsverhältnisse arbeitsfrei?
In Bezug auf Teilzeitarbeitsverhältnisse ist zu berücksichtigen, dass meist Gründe vorliegen, warum eine Person nicht Vollzeit arbeitet. Insbesondere brauchen die entsprechenden Arbeitnehmer die arbeitsfreie Zeit für die Kinderbetreuung, für Ausbildungen oder für andere Tätigkeiten.
Wie ist die Teilzeitarbeit in der Arbeitswelt geregelt?
Obwohl die Teilzeitarbeit einen wichtigen Stellenwert in der Arbeitswelt einnimmt, regeln die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) die Teilzeit nicht klar. Im OR gibt es nämlich keine Sonderregeln für die Teilzeitarbeit.
Kann ein Antrag auf Teilzeit beim Arbeitgeber gestellt werden?
Ein Antrag auf Teilzeit kann beim Arbeitgeber gestellt werden. Dieser sollte vor allem die neuen Arbeitszeiten sowie die neue Stundenanzahl enthalten.
Wie wird die verbliebene Arbeitszeit abgearbeitet?
Die Arbeitszeit wird auf die Hälte reduziert und über die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt. Wie die verbliebene Arbeitszeit abgearbeitet wird, können Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in gemeinsamer Absprache entscheiden.
Wie können die Stunden bei Teilzeitarbeit verteilt werden?
Bei Teilzeitarbeit können die Stunden flexibel auf die Wochenarbeitstage verteilt werden. Der Arbeitnehmer kann so beispielsweise jeden Arbeitstag ein paar Stunden weniger arbeiten oder einige Tage in Vollzeit arbeiten und dementsprechend ein bis zwei Tage pro Woche freinehmen.
Wie können Arbeitnehmerinnen ihre Arbeitszeit verringern?
Die ArbeitnehmerInnen können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60\% verringern. Sie erhalten neben dem Arbeitsentgelt für ihre verringerte Arbeitszeit zusätzlich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50\% der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt (12 Monatsschnitt) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.