Welche Angaben sind in einer Klage erforderlich?

Welche Angaben sind in einer Klage erforderlich?

Inhalt der Klageschrift gemäß § 253 ZPO in Verbindung mit § 130 ZPO

  • Bezeichnung der Parteien;
  • Bezeichnung des örtlich und sachlich zuständigen Gerichts;
  • Angabe des Streitgegenstands (Klagegrund und Klageantrag);
  • eigenhändige Unterschrift des Klägers bzw. Prozessbevollmächtigten.

Wie kann man Klage erheben?

Die Erhebung der Klage erfolgt in zwei Schritten, nämlich durch Einreichung der Klagschrift und Zustellung der KLagschrift an den Beklagten durch das Gericht. Mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht ist der Rechtsstreit anhängig.

Wann kann man Klage erheben?

Wem Unrecht widerfährt oder wer einen Streitfall verbindlich klären möchte, kann Klage einreichen. Dann entscheidet ein Richter. Starke Argumente und Beweise zu liefern, kann darüber entscheiden, ob Sie das Verfahren gewinnen.

Was ist ein Klageantrag?

Klageantrag. Der Klageantrag ist ein wesentliches Erfordernis in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Er ist zentraler Teil der Klageschrift, der in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO („…sowie einen bestimmten Antrag.“) normiert ist. Eine entsprechende verwaltungsrechtliche Vorschrift findet sich in § 82 Abs.

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Wie sind Klageanträge auszulegen?

Klageanträge – und ihre Auslegung. Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht.

Warum kann der Beklagte die Klage als unzulässig abgewiesen werden?

Zum einen kann der Beklagte zur Begründung vortragen, dass eine Prozessvoraussetzung (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit etc.) fehlt. Damit könnte er die Abweisung der Klage als unzulässig erreichen (Prozessurteil). Zum anderen kann der Beklagte aber auch ein Sachurteil begehren, mit dem die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

Wie lautet die Klage abgewiesen?

Er lautet „Die Klage wird abgewiesen“. Als Begründung kann der Beklagte eine Vielzahl von Varianten vortragen. Zum einen kann der Beklagte zur Begründung vortragen, dass eine Prozessvoraussetzung (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit etc.) fehlt. Beispiele bei Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 16 f.