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Was versteht man unter einem Täter-Opfer-Ausgleich?
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine Möglichkeit zur Zusammenwirkung von Straftäter und Tatopfer, um einen Konflikt außergerichtlich beizulegen oder zumindest durch das Bemühen des Täters für diesen eine Strafmilderung im Strafprozess zu erlangen.
Welche Staatsanwaltschaft obliegt der Anklage?
(1) Die Anklage obliegt der Staatsanwaltschaft, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Staatsanwaltschaft hat für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und Anträge zu stellen. Gegen ihren Willen darf ein Strafverfahren nicht geführt werden.
Wie ist die Kostenerstattung der Nebenklage geregelt?
Der Anspruch auf Kostenerstattung ist in § 472 StPO ausdrücklich geregelt. In gewissen Fällen besteht die Möglichkeit, dem Opfer für die Nebenklage ein Rechtsanwalt beizuordnen. Unabhängig von der finanziellen Lage des Opfers wird der Anwalt hier durch die Staatskasse bezahlt. Die Beiordnung zur Nebenklage ist in § 397a Abs. 1 StPO geregelt.
Welche Frist ist bei der Nebenklage einzuhalten?
Eine bestimmte Frist ist bei der Erhebung der Nebenklage nicht einzuhalten. Wirksam wird die Anschlusserklärung jedoch frühestens ab Vorliegen einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Sobald die Staatsanwaltschaft ein öffentliche Anklage erhoben hat, kann die Nebenklage in jedem Verfahrensabschnitt erfolgen.
Ist eine rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens unzulässig?
(1) Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig. (2) Die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bleiben hievon unberührt.