Was versteht man unter dem Begriff freiwillige Gerichtsbarkeit?

Was versteht man unter dem Begriff freiwillige Gerichtsbarkeit?

Die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst u.a. Vormundschafts-, Betreuungs-, Personenstands-, Nachlass- und Teilungssachen, Unterbringungs-, Registersachen und das Urkundenwesen. …

Was versteht man unter Zivilsachen?

Zu den Zivilsachen gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Welche Gesetze regeln die freiwillige Gerichtsbarkeit?

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind insbesondere:

  • Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 ff.
  • Nachlass- und Teilungssachen (§ 342 FamFG)
  • Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren (§ 374, § 375 ff.
  • Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 ff.
  • Aufgebotssachen (§§ 433 ff.

Was ist die Gerichtsbarkeit in der Rechtsprechung?

Die Rechtsprechung findet an Gerichten satt, die in ihrer Gesamtheit als Gerichtsbarkeit bezeichnet werden. Die Gerichtsbarkeit wird unterschieden in eine für alle Arten von Zivil- und Strafprozessen zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit und eine sogenannte besondere Gerichtsbarkeit, die nur für spezielle Themenbereiche zuständig ist.

Was sind die Unterschiede in der ordentlichen Gerichtsbarkeit?

Unterschieden werden die ordentliche Gerichtsbarkeit, von der alle Arten von Zivil- und Strafprozessen verhandelt werden, und die Gerichtsbarkeit, die nur für bestimmte Bereiche zuständig ist, z.B. die Arbeits-, Finanz- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Welche Gerichtsbarkeit gibt es in Deutschland?

Unterschieden werden die ordentliche Gerichtsbarkeit, von der alle Arten von Zivil- und Strafprozessen verhandelt werden, und die Gerichtsbarkeit, die nur für bestimmte Bereiche zuständig ist, z.B. die Arbeits-, Finanz- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit.gerichtsbarkeit. Die Gerichtsbarkeit in Deutschland gliedert sich in mehrere Zweige.

Was ist die Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik?

Grundsätzlich sind die Instanzen in der Bundesrepublik auf zwei Bereiche der Gerichtsbarkeit verteilt: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit ihren diversen Instanzenzügen und die Fachgerichtsbarkeit mit ihren einzelnen ‚Ressorts‘. Von der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden sowohl Zivil- als auch Strafsachen behandelt.