Inhaltsverzeichnis
Was sind wohnungsangelegenheiten?
Der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten umfasst neben dem Wohnungserhalt auch die Wohnungsauflösung und die Abwehr einer etwaigen Räumungsklage.
Was tun wenn der gesetzliche Betreuer sich nicht kümmert?
Die Entlassung kann dabei das Betreuungsgericht von Amts wegen vornehmen, wenn sich der Betreuer als ungeeignet erweist. Die Entlassung kann zudem die betreute Person, der Betreuer und der Bezirksrevisor beantragen. Die betreute Person kann die Entlassung selbst beim Betreuungsgericht beantragen.
Was muss der Betreuer bei einer wohnungskündigung beachten?
Voraussetzung ist eine Zuständigkeit des Betreuers für den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten, sowie ein entsprechender schriftlicher Antrag des Betreuers. Ohne eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist die Kündigung unwirksam. Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich.
Hat der Schuldner bereits Einwendungen vorgebracht und verweigert er die Zahlung?
Hat der Schuldner bereits Einwendungen wie zum Beispiel Mängel, Schlechterfüllung, Nichterfüllung, Nichterhalt der Ware, etc. vorgebracht und verweigert er auch auf ein betriebliches und/oder ein anwaltliches Mahnschreiben hin die Zahlung, so ist in vielen Fällen der nächste Schritt die Einleitung des Klageverfahrens.
Kann der Gläubiger einen höheren Schaden nachweisen?
Kann der Gläubiger einen höheren Schaden durch das Ausbleiben der Zahlungen nachweisen, hat er das Recht, seinen exakt höheren Zinsschaden zu verlangen. Nach der ersten Mahnung folgt schnell die zweite und dritte, wenn die Zahlungen weiterhin nicht erfolgen.
Ist der Schuldner wirksam in Verzug gesetzt worden?
Anwaltliches Mahnschreiben. Ist der Schuldner vom Gläubiger wirksam in Verzug gesetzt worden oder liegen andere Gründe vor, die zu einem Verzug des Schuldners führen, ist der Gläubiger grundsätzlich berechtigt, anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung seiner Forderung in Anspruch zu nehmen.
Was muss der Schuldner dem Gläubiger ersetzen?
Darüber hinaus muss der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug entstandenen Schaden ersetzen (§§ 286, 280 Abs. 2). Von diesem Schadensersatzanspruch umfasst sind nach § 288 auch etwaige Verzugszinsen. Es handelt sich nicht um einen Schadensersatz „statt“ der Leistung, sondern „neben“ der Leistung.