Was sind vertraglich gebundene Vermittler?

Was sind vertraglich gebundene Vermittler?

Vertraglich gebundener Vermittler ist, wer die Anlagevermittlung und die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eine Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens (sog. Haftungsdach) erbringt.

Was macht ein haftungsdach?

Ein Haftungsdach stellt einen Rechtsträger für Anlageberater dar, die über keine eigene Zulassung verfügen. Dafür erhält das Haftungsdach die Provisionen und gibt einen Teil davon an den Berater weiter. Gegenüber dem Kunden tritt der Berater wie ein Angestellter auf, auch wenn er auf selbständiger Basis tätig ist.

Was ist Ventillösung?

Über die sogenannte „Ventillösung” kann der Versicherungsvertreter, der ausschließlich an ein Versicherungsunternehmen vertraglich gebunden ist, zusätzlich weitere Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermitteln.

Was charakterisiert die Ventillösung?

Erlaubnis des gebundenen Vermittlers, Produkte anderer Versicherer anzubieten, wenn der eigene Versicherer solche Produkte nicht anbieten will oder kann. Die Ventillösung dient der ganzheitlichen Betreuung des Kunden und soll die bestehende Kundenbeziehung gegenüber konkurrierenden Vermittlern schützen.

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Was ist ein gebundener Vermittler?

Der gebundene Vermittler ist ein Ausschließlichkeitsvermittler. Er führt seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens aus. Wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, kann er seine Tätigkeit auch für mehrere Versicherungsunternehmen (VU) ausüben.

Wie erfolgt die Haftung für gebundene Vermittler?

Die Haftungsübernahme erfolgt durch die Meldung als gebundener Vermittler an das Vermittlerregister (§ 34d VII S. 3 GewO). Der gebundene Vermittler bedarf keiner Gewerbeerlaubnis, sondern kann vom Versicherungsunternehmen ohne eine solche Erlaubnis zum Vermittlerregister gemeldet werden.

Was ist ein gebundener Versicherungsvermittler?

Merkblatt für gebundene Versicherungsvermittler. Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO.

Wie kann man die Daten der gebundenen Vermittler pflegen?

Parallel dazu besteht für Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, die Daten „ihrer“ gebundenen Vermittler über einen eigenen Zugang mit entsprechenden Recherche- und Pflegefunktionalitäten in das Register einzupflegen.

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