Was sind Struktur Delikte?
Strukturdelikte bezeichnen in der Kriminalistik Delikte, die meist im Bereich des Gewalt- oder Rotlichtmilieus, aber auch in Wirtschaft und Politik angesiedelt sind.
Wie unterteilt man Delikte?
Die gebräuchlichsten Einteilungsmöglichkeiten sind die nachfolgenden:
- Verbrechen und Vergehen. Expertentipp.
- Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte.
- Verletzungs- und Gefährdungsdelikte.
- Dauer und Zustandsdelikte.
- Vollendungs- und Unternehmensdelikte.
- Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte.
Wie erkennt man ein Erfolgsdelikt?
Ein Erfolgsdelikt setzt einen von der Tathandlung gedanklich abgrenzbaren konkreten Erfolg voraus. Diese Formel greift jedoch regelmäßig zu weit, weswegen der der konkrete Erfolg dem Täter zusätzlich als sein Werk objektiv zurechenbar sein muss.
Wer wird wegen schwerer Brandstiftung bestraft?
§ 306 a StGB. Danach wird wegen schwerer Brandstiftung bestraft, wer u. a. ein Gebäude oder eine Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Im Gegensatz zu § 306 StGB ist hier unerheblich, wem das Gebäude oder die Räumlichkeit gehört.
Ist eine Brandstiftung ein Verbrechen?
Da Brandstiftung ein Verbrechen ist, kann jedoch ein strafbarer Versuch gegeben sein, wenn der Täter etwa durch Anzünden eines gefüllten Papierkorbes oder von Möbeln das Gebäude in Brand setzen wollte. Strafbarer Versuch kommt ferner in Betracht, wenn das Zündmittel erlischt, bevor das Gebäude in Brand geraten konnte.
Was ist eine besonders schwere Brandstiftung?
Die in § 306b StGB geregelte besonders schwere Brandstiftung versieht zwei Fälle der Brandstiftung mit einer gegenüber § 306, § 306a StGB erhöhten Strafandrohung. Gegenstand des § 306b Abs. 1 StGB ist das Verursachen einer Gesundheitsschädigung als Folge der Brandstiftung.
Was ist die Verwirklichung der Brandstiftung?
Zur Verwirklichung der Brandstiftung bedarf es eines Tatobjektes, das für den Täter fremd ist. Fremd ist das Tatobjekt immer dann, wenn es auch im Eigentum eines anderen als dem Täter steht. Der § 306 I StGB formuliert als Handlung zum einen das Inbrandsetzen. Der Täter muss eines der in § 306 I StGB genannten Tatobjekte in Brand setzten.