Was sind keine antragsdelikte?

Was sind keine antragsdelikte?

Antragsdelikte sind Straftaten, die strafrechtlich nur verfolgt werden können, wenn der Antragsberechtigte den vom Gesetz geforderten Strafantrag gestellt hat. Wird ein erforderlicher Strafantrag nicht gestellt, darf die Straftat nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Welche Delikte brauchen einen Strafantrag?

Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene absolute Antragsdelikte:

  • § 123 – Hausfriedensbruch.
  • § 145a – Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht.
  • § 185 – Beleidigung (i.
  • § 186 – Üble Nachrede (i.
  • § 187 – Verleumdung (i.
  • § 201 Abs.
  • § 247 – Haus- und Familiendiebstahl.
  • § 248b – Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs.

Welche Straftaten sind zur Strafverfolgung erforderlich?

Für einige Straftaten – so genannte „Antragsdelikte“ wie beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung und einfache oder fahrlässige Körperverletzung – ist zur Strafverfolgung grundsätzlich ein schriftlicher Strafantrag des Geschädigten erforderlich. Die Polizei hat dafür entsprechende Formulare.

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Wie kann eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgen?

Des Weiteren kann eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft unter Erteilung von Auflagen nach § 154a StPO erfolgen. Diese Möglichkeit kommt auch nur dann infrage, wenn es sich bei der Straftat um ein Vergehen handelt. Sie setzt vor allem voraus, dass die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht.

Ist der Strafantrag ein Verfolgungshindernis?

Fehlt der Strafantrag stellt dies ein Verfolgungshindernis dar. Die Polizei und Staatsanwaltschaft darf in einem solchen Fall nicht tätig werden und Ermittlungen durchführen. Absolute Antragsdelikte im Strafgesetzbuch (StGB) sind: Hausfriedensbruch, § 123 StGB

Wie lange dauert die Hauptverhandlung im Strafverfahren?

Die Hauptverhandlung im Strafverfahren kann selber über viele Tage oder bei komplexen Sachverhalten sogar über Wochen bzw. Monate andauern. Ablauf und Zeitumfang der Hauptverhandlung hängen von der Sache selbst ab und können durch die Arbeit der Staatsanwaltschaft und des Strafverteidigers erheblich beeinflusst werden.