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Was sind Änderungen an den Vergabeunterlagen?
Der Auftraggeber kann Vergabeunterlagen nachträglich verändern, wenn sich die Änderungen lediglich auf die Korrekturen von Fehlern oder Ungenauigkeiten beschränken. Muss der Auftraggeber die Vergabeunterlagen grundlegend ändern, kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren aufheben. …
Was bedeutet Zuschlagserteilung?
Unter der Zuschlagserteilung versteht man die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen und somit den Vertrag abzuschließen.
Was ist eine Verdingungsunterlage?
Die Vergabeunterlagen (veraltet im Bausektor: „Verdingungsunterlagen“) enthalten grundsätzlich ein Anschreiben bzw. Das Anschreiben informiert die Bieter über relevante Inhalte, wie den Ablauf und die wesentlichen Bedingungen des Vergabeverfahrens. Die Vergabeunterlagen bestimmen die anzubietende Leistung inhaltlich.
Wann wird der Zuschlag erteilt?
Ein Auftraggeber prüft während des Vergabeverfahrens die verschiedenen Angebote der Bieter. Dem attraktivsten Bewerber erteilt er den Zuschlag, was zu einer sofortigen Beendigung der Ausschreibung und zu einem Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter führt.
Was gilt für die Bieter in einem Vergabeverfahren?
Oberste Grundregel für die Bieter in einem Vergabeverfahren ist die Vergleichbarkeit der Angebote. Daher gilt: Angebote, die die Vergabeunterlagen verändern oder ergänzen, sind von der Wertung auszuschließen. Rüttelt die neue Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 18.
Wie kann der öffentliche Auftraggeber mit dem Bieter verhandeln?
Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.
Welche gesetzliche Regelungen gelten für bieterfragen?
Konkrete Regelungen zu Bieterfragen finden sich in § 12a Abs. 3 EU VOB/A, § 12a Abs. 4 VOB/A und § 18 KonzVgV. Die VgV und UVgO enthalten keine ausdrückliche Regelung zu Bieterfragen, zumindest werden diese aber in § 20 Abs. 3 VgV und § 13 Abs. 4 UVgO sowie den Erläuterungen zur UVgO vorausgesetzt.