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Was passiert mit Urlaub bei Freistellung?
Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt. Gleiches gilt bei Altersteilzeit für die Freistellungsphase, in der das zuvor angesparte Wertguthaben aufgebraucht wird.
Ist Freistellung Urlaub?
Der Arbeitgeber gewährt Urlaub, indem er den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freistellt. Bei der Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub geht insoweit der noch bestehende Urlaubsanspruch unter. Der Urlaubsanspruch gilt mit der Freistellung als abgegolten.
Was heißt Urlaub wird angerechnet?
In der Regel wird der Arbeitnehmer unter Anrechnung seines restlichen Urlaubsanspruchs von der Arbeitsleistung freigestellt. Dies bedeutet, dass der noch vorhandene Urlaubsanspruch angerechnet und damit verbraucht wird.
Was ist der Urlaub und seine Bezahlung?
Der Urlaub und seine Bezahlung – Das sind Ihre Ansprüche. Ihr Arbeitgeber kann verpflichtet sein, Ihnen ein zusätzliches Urlaubsgeld zu zahlen. Ansprüche können Sie aufgrund des Arbeitsvertrages oder aus Tarifverträgen haben. Natürlich kann Ihr Arbeitgeber Ihnen auch freiwillig Urlaubsgeld gewähren.
Was ist das Urlaubsentgelt?
Das Urlaubsentgelt ist die normale Bezahlung Ihres Urlaubs, also eine Entgeltfortzahlung. Die Berechnung dieses Urlaubsentgelts finden Sie in § 11 Bundesurlaubsgesetz. Danach wird das Urlaubsentgelt aus dem durchschnittlichen Verdienst errechnet, den Sie in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten haben.
Was ergeben sich für einen unbezahlten Urlaub?
Daher ergeben sich für März 30 SV-Tage (voller Monat) und für April 10 SV-Tage. Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat. Ist der Zeitraum des unbezahlten Urlaubs nicht länger als ein Monat, ergeben sich keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.
Sind Überstunden während der Urlaubszeit zu berücksichtigen?
Weitere wichtige Ausnahme: Würden Sie während der Urlaubszeit Überstunden machen, sind diese bei der Bemessung des Entgelts zu berücksichtigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.11.2000, Az.: 9 AZR 771/98). Letztendlich gilt das Lohnausfallprinzip. Sie haben das zu erhalten, was Sie bekommen würden, wenn Sie keinen Urlaub hätten.