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Was muss ein Kaufvertrag beinhalten?
Was muss und was kann ein Vertrag beinhalten? Jeder Vertrag muss mindestens die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten. Bei einem Kaufvertrag sind das beispielsweise: Kaufgegenstand, Preis, und die Parteien, also Käufer und Verkäufer. Es ist wichtig zu verstehen, dass es weiterer Regelungen grundsätzlich nicht bedarf.
Was ist der Erfüllungsort bei der Abwicklung des Kaufvertrages?
Der Erfüllungsort bei der Abwickelung des Kaufvertrages ist der Ort, wo der Schuldner seine Verpflichtungen erbringen muss. Man unterscheidet dabei den gesetzlichen, den natürlichen und den vertraglichen Erfüllungsort.
Ist ein Maklervertrag mündlich zustande gekommen?
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass ein Maklervertrag, wie viele andere Verträge auch, auch mündlich zustande kommen kann. So gehen Sie bereits dann ein Vertragsverhältnis ein, wenn Sie als Interessent eine Immobilie besichtigen, die von einem Makler vermarktet wird.
Welche Besonderheiten hat ein Maklervertrag?
Es ist also umso wichtiger, dass sich auch der Auftraggeber mit den Besonderheiten eines Maklervertrages auskennt. So ist zwar zum Beispiel gesetzlich nicht festgelegt, welche Leistungen ein Makler zu erbringen hat, doch dass er vergütet werden muss, wenn er einen Abschluss vermittelt hat, steht im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Ist ein Vertrag dann „gut“?
Es ist aber klar, dass ein Vertrag erst dann „gut“ wird, wenn die Parteien diejenigen Inhalte, die wichtig werden können, auch in diesem Vertrag geregelt haben – denn in den Vertrag schaut man im Zweifel als erstes hinein wenn es Fragen gibt und dann ist es hilfreich, wenn man hier fündig wird.
Warum sollte ein Kaufvertrag keine Regelungen enthalten?
Es ist wichtig zu verstehen, dass es weiterer Regelungen grundsätzlich nicht bedarf. Deshalb muss ein Kaufvertrag keine Regelungen enthalten über den Rücktritt, über den Zeitpunkt, wann die Zahlung zu leisten ist oder wann ein Mangel vorliegt.
Kann der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt einseitig machen?
Wie bereits erwähnt, hat der Verkäufer auch die Möglichkeit, den Eigentumsvorbehalt einseitig geltend zu machen. Das kann von Vorteil sein, wenn der Verkäufer eine entsprechende Formulierung im Kaufvertrag nicht rechtzeitig eingefügt hat, oder der Käufer aufgrund kollidierender Klauseln kein Einverständnis gibt.