Inhaltsverzeichnis
Was muss anhörungsbogen enthalten?
Der Anhörungsbogen enthält nicht immer Angaben zum Bußgeldbetrag. Er hat lediglich den Zweck, den Sachverhalt aufzuklären, den Ermittlungen zu dienen und Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern. Er erlegt Ihnen hingegen noch kein Bußgeld auf und muss daher auch noch keinen konkreten Betrag enthalten.
Was kommt nach dem anhörungsbogen?
Nach dem Anhörungsbogen kommt im Bußgeldverfahren der Bußgeldbescheid. Erst dieser teilt Ihnen die Sanktion mit, die Ihnen wegen der Ordnungswidrigkeit droht. Dies kann ein Bußgeld sein, Punkte in Flensburg oder auch ein Fahrverbot.
Wann ist ein anhörungsbogen fehlerhaft?
Ist der Bußgeldbescheid allerdings an eine ganz andere Person adressiert oder handelt es sich bei dem Angesprochenen nicht um den Fahrer des Fahrzeugs, liegt ein fehlerhafter Bußgeldbescheid vor. In Deutschland gilt im Bußgeldverfahren die sogenannte Fahrerhaftung und regelmäßig nicht die Halterhaftung.
Was ist die Anhörung?
Die Anhörung ist Teil der Verfahrensvorschriften bei Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes. Die Anhörung wird im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit geprüft und ist in § 28 VwVfG geregelt. Bevor ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird, muss der Adressat angehört werden.
Warum wäre eine Anhörung erforderlich?
Grundsätzlich wäre eine Anhörung somit erforderlich. Dies würde jedoch bedeuten, dass jedem einzelnen Teilnehmer der Versammlung eine Anhörung ermöglicht werden müsste. Aus diesem Grund sieht § 28 II Nr. 4 VwVfG in einem solchen Fall der Allgemeinverfügung vor, dass auf die Anhörung verzichtet werden kann.
Welche Vorschriften gelten für die Anhörung?
Besondere Vorschriften über die Anhörung gelten in förmlichen Verwaltungsverfahren gem. § 66 VwVfG und insbesondere bei Planfeststellungsverfahren gem. § 73 VwVfG. Sozialrechtlich gilt § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Die Anhörung ist bei einem Eingriff in bestehende Rechte durchzuführen.
Ist die Anhörung grundsätzlich durchzuführen?
Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist die Anhörung grundsätzlich durchzuführen, wenn ein Eingriff in bestehende Rechte des Beteiligten erfolgt, wodurch eine mögliche nachträgliche Korrektur des Bescheides vermieden bzw. überflüssig werden kann.