Was kostet ein beratungsschein beim Gericht?
Der Beratungsschein ist ein Schriftstück des Amtsgerichtes. Mit diesem erhalten berechtigte Personen nahezu kostenlos Beratung von einem Rechtsanwalt oder einer sonstigen Beratungsperson. Berechtigt sind bedürftige Personen mit geringem oder keinem Einkommen und Vermögen. Die Beratungshilfe muss erforderlich sein.
Wann erhalte ich Beratungshilfe?
Bürgerinnen und Bürger, die die Kosten einer Rechtsberatung nicht selbst aufbringen können, haben die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. So können sich auch Personen mit geringem Einkommen und wenig Vermögen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtlich beraten lassen.
Was bedeutet die Bezeichnung Rechtsbeihilfe?
Die Bezeichnung Rechtsbeihilfe (auch: Rechtsberatungshilfe oder Beratungshilfe) bezieht sich auf eine Sozialleistung in Deutschland nach dem Beratungshilfegesetz [ BerHG ], durch welche die Kosten für eine Rechtsberatung und/oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt ganz oder zumindest teilweise übernommen werden.
Wie richtet sich die öffentliche Rechtsberatung an?
Sie richtet sich an Personen, welche die Kosten nicht selbst aufbringen können und die über keine andere zumutbare Möglichkeit verfügen, rechtlichen Rat einzuholen. In den Bundesländern Bremen und Hamburg steht anstelle der anwaltlichen Beratungshilfe eine öffentliche Rechtsberatung zur Verfügung.
Ist die Rechtsberatung und die Vertretung durch den Anwalt kostenlos?
Die Rechtsberatung und gegebenenfalls Vertretung durch den Anwalt ist bei Gewährung der Rechtsbeihilfe nach dem BerHG für den Rechtsuchenden kostenlos. Durch den Beratungsschein rechnet der Anwalt die Gebühren für sein Tätigwerden direkt mit dem Gericht ab. Der Anwalt kann lediglich eine Gebühr in Höhe von 15 Euro verlangen, muss dies aber nicht.
Ist eine Beratungshilfe durch das zuständige Amtsgericht möglich?
Zusätzlich ist eine Beratungshilfe durch das zuständige Amtsgericht möglich, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann (vgl. § 3 Absatz 2 BerHG).