Was kommt nach Akteneinsicht?

Was kommt nach Akteneinsicht?

Denn die Ermittlungsakte spiegelt spätestens zum Zeitpunkt der Anklageerhebung den Kenntnisstand der Ermittlungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung etc.) und des Gerichts wieder. Erst nach der Akteneinsicht kann der Verteidiger die für und gegen Sie sprechende Beweislage verlässlich beurteilen.

Kann man alte Gerichtsakten einsehen?

Gesetzliches Recht auf Einsicht in die gesamte Prozessakte Gemäß § 299 Abs. 1 ZPO haben die an einem Prozess beteiligten Parteien das Recht, die gesamte Prozessakte einzusehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

Welche Staatsanwaltschaft erhebt eine Anklage?

Liegt aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung nahe, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Das Anklagemonopol liegt – bereits verfassungsrechtlich vorgesehen – bei der Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet alleine, ob und in welchem Umfang Anklage erhoben wird.

Welche Aufgaben haben die Staatsanwaltschaften?

Aufgaben der Staatsanwaltschaften. Bereits die Bundesverfassung legt die beiden Kernaufgaben der Staatsanwaltschaft – als Organ der Gerichtsbarkeit – fest: In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nimmt sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr.

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Was ist eine Offensive Verteidigungsstrategie?

Die offensiv-zurückhaltende Verteidigungsstrategie ist damit häufig die richtige Strategie bei Körperverletzungsdelikten wie Schlägereien oder ähnlichem. Nur sie bietet die Chance darauf, dass ein Tatnachweis nicht geführt werden kann, beispielsweise, weil sich Zeugen widersprechen oder sich nicht mehr an Tatvorgänge erinnern.

Wie leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren?

1. Leitung des Ermittlungsverfahrens: Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren. Sie ist verpflichtet, jeden ihr zur Kenntnis gelangenden Anfangsverdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung – mit Ausnahme von Privatanklagedelikten – von Amts wegen zu verfolgen.