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Was ist eine vorläufige Kündigung?
Die vorsorgliche Kündigung ist eine unbedingte Kündigung. Sie wird für den Fall erklärt, dass eine bereits erfolgte Kündigung rechtsunwirksam ist. Kündigungen müssen für eine ihre Wirksamkeit nämlich unbedingt sein. Wenn der Arbeitgeber also eine bedingte Kündigung ausspricht, dann wäre diese schon deshalb unwirksam.
Ist eine Kündigung Bedingungsfeindlich?
Eine unter einer Bedingung erklärte Kündigung ist unwirksam. Eine Ausnahme gilt aber für solche Bedingungen, deren Eintritt ausschließlich vom Willen des Arbeitnehmers abhängt (so genannte Potestativbedingung). In diesen Fällen ist die Verknüpfung der Kündigung mit einer Bedingung unschädlich.
Was ist ein vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht?
Rechtsschutz im Verwaltungsrecht. Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht sagt aus, dass ein Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Schutz seiner Rechte erreichen will, der bis zu dem Zeitpunkt greift, bis das Hauptverfahren entschieden ist.
Welche Verfahrensmöglichkeiten bestehen für den vorläufigen Rechtsschutz?
Für den vorläufigen Rechtsschutz bestehen zwei verschiedene Verfahrensmöglichkeiten, welche vor dem Gericht der Hauptsache durchgeführt werden müssen: gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der sofortigen Vollziehung im Aussetzungsverfahren sowie gemäß 123 VwGO die einstweilige Anordnung im Anordnungsverfahren.
Ist die vorläufige Festnahme rechtswidrig?
Tatsächlich sind die überwiegenden Fälle der vorläufigen Festnahme offensichtlich rechtswidrig. Dies gilt namentlich in den Fällen, in denen im Anschluss an die vorläufigen Festnahme kein Haftbefehl ergeht. 2 Leider erlebt man kaum, dass dagegen vorgegangen wird.
Wann darf eine vorläufige Festnahme aufrecht erhalten werden?
Das bedeutet, dass eine vorläufige Festnahme nicht länger als bis zum Folgetag, 24:00 Uhr, aufrecht erhalten werden darf. 2. Untersuchungshaft („U-Haft“) Die Untersuchungshaft ist deswegen besonders einschneidend, da diese nicht der Strafe dient. Der Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Verfahrens.