Was ist eine vollstationare Behandlung?

Was ist eine vollstationäre Behandlung?

Eine (voll-)stationäre Behandlung liegt vor, wenn der Patient zeitlich ununterbrochen – mindestens aber einen Tag und eine Nacht – im Krankenhaus untergebracht ist. Es findet eine physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses statt.

Was versteht man unter stationäre Pflege?

Begriff: Aufenthalt in einer Einrichtung (Pflegeheim), in der Pflegebedürftige unter ständiger Aufsicht untergebracht, verpflegt und durch Fachpersonal betreut werden.

Was sind vor und Nachstationäre Behandlung?

Seit 1993 kann eine vorstationäre (Vorbereitung oder Notwendigkeitsprüfung einer stationären Behandlung) und nachstationäre (Sicherung oder Festigung des Behandlungserfolgs) Krankenhausbehandlung ohne Unterkunft und Verpflegung von zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden.

Was ist eine Poststationäre Behandlung?

(1) Die nachstationäre Behandlung umfasst die zur Sicherung und Festigung der vollstationären Krankenhausbehandlung notwendigen Maßnahmen. Sie darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der vollstationären Krankenhausbehandlung grundsätzlich nicht überschreiten.

Wann verbringt der Patient eine stationäre Behandlung im Krankenhaus?

Ambulante Behandlung: Der Patient verbringt weder die Nacht vor noch die Nacht nach einem Eingriff im Krankenhaus. Stationäre Behandlung: Der Patient verbringt vor oder nach einem Eingriff mindestens eine Nacht im Krankenhaus.

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Wann wird ein Patient vollstationär behandelt?

Ein Patient wird dann vollstationär in einem Krankenhaus behandelt, wenn das Behandlungsziel nicht auf anderem Wege erreicht werden kann, etwa durch eine ambulante oder teilstationäre Behandlung.

Ist eine vollstationäre Behandlung erforderlich?

Dieses wird vom Krankenhaus bei der Aufnahme geprüft. Ist eine vollstationäre Behandlung erforderlich, haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf die vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB V).