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Was ist eine VAV Verletzung?
Die Behandlung einer vital bedrohlichen Verletzung (z. B. Milzzerreißung) oder einer hoch dring- lich zu versorgenden Verletzung (z.B. Muskelkompressionssyndrom) hat selbstverständlich Vor- rang vor den Regelungen der Vorstellungspflicht im Verletzungsartenverfahren (VAV) und im Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV).
Was ist ein SAV Verfahren?
Schwerstverletzungsartenverfahren. Unfallverletzte mit schwersten Verletzungen benötigen eine sofortige besondere unfallmedizinische Behandlung und müssen in speziellen Krankenhäusern der Akutversorgung vorgestellt werden.
Was ist eine besondere Heilbehandlung?
Als besondere Heilbehandlung wird die fachärztliche Behandlung einer Unfallver- letzung bezeichnet, die wegen Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Qualifikation verlangt (s. Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger). Die Anforde- rungen an die Qualifikation der Ärzte gibt die Unfallversicherung vor.
Was ist die Höhe der ausgewiesenen Anzahlung?
Die Höhe der hier ausgewiesenen Anzahlung hängt von der gewählten Zurechnung zu einzelnen Gegenständen und zum Firmenwert ab (evtl. quotale Zurechnung, ADS, 1995). Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen (Pos.
Ist die Anzahlung zurückgefordert oder zurückgefordert?
Wird die Anzahlung zurückgefordert oder ist mit der Rückforderung zu rechnen, dann verliert sie den Vorleistungscharakter und ist auf sonstige Vermögensgegenstände umzubuchen. Umsatzsteuerlich ist die Anzahlung mit dem Nettobetrag zu buchen, sofern die Vorsteuer abzugsfähig ist (§ 9b EStG).
Was sind die Anzahlungen in Fremdwährung zu bewerten?
Erhaltene Anzahlungen sind mit dem Nennbetrag (= zugeflossener Betrag) zu bewerten. Anzahlungen in Fremdwährung sind mit dem Geldkurs (der beim Verkauf der Währung erlöst wurde) umzurechnen. Bei späterem Kursanstieg sind die passivierten Anzahlungen entsprechend aufzuwerten (Hoyos, /Ring, 2006).
Ist die Aufteilung auf Anzahlungen und Anlagen problemlos möglich?
Ist die Aufteilung auf Anzahlungen und Anlagen im Bau problemlos möglich, z.B. bei Vorliegen von eindeutigen Anzahlungsrechnungen bzw. von Zwischenabrechnungen, empfehlen ADS ( ADS, 1995) die freiwillige Untergliederung des Postens gem. § 265 V HGB.