Was ist eine Strafzumessungsregel?

Was ist eine Strafzumessungsregel?

Unter einer Strafzumessungsregel (oder auch Regelbeispiel) ist ein Gesetz zu verstehen, welches beispielshaft Fälle aufzählt, die strafschärfend gewertet werden. Von den Gerichten werden diese im Rahmen der Strafzumessung herangezogen. Ein Beispiel für eine derartige Strafzumessungsvorschrift ist § 243 StGB.

Was ist ein Regelbeispiel im Strafrecht?

Im deutschen Strafrecht spricht man von Regelbeispielen, wenn zu einem Delikt beispielhaft Fälle aufgezählt werden, bei denen „in der Regel“ ein strafschärfender, „besonders schwerer Fall“ oder aber ein strafmindernder, „minder schwerer Fall“ vorliegt.

Welche Rechte haben Angeklagten vor Gericht?

Prozess: Die Rechte eines Angeklagten vor Gericht. Während eines Prozesses haben Sie als Angeklagter vor Gericht verschiedene Rechte. Auf was Sie genau Anrecht haben, erklären wir Ihnen in diesem Artikel. Laut § 136 und § 163 der Strafprozessverordnung StPO müssen Sie als Angeklagter vom Gericht über das Recht der Aussagefreiheit belehrt werden.

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Was ist der Zeitpunkt einer Befragung durch den Angeklagten?

Der Zeitpunkt einer Befragung durch den Angeklagten wird durch das Gericht festgelegt. Bei Fragen sollten Sie stets die inhaltlichen und formellen Grenzen des Gerichts beachten. Fragen dürfen sich dabei nur auf den Prozess beziehen. In jeder Lage eines Verfahrens haben Sie die freie Wahlmöglichkeit und das Recht auf einen Strafverteidiger.

Was sind die Rechte des Angeklagten im Strafverfahren?

Die Rechte des Angeklagten im Gerichtsverfahren des Strafrechts. das Recht auf Wahl eines Strafverteidigers in jeder Lage des Verfahrens ( §137 StPO ); das Recht auf Anwesenheit bei Beweisaufnahmen; das Recht auf Vornahme einzelner Beweiserhebungen nach Anklageerhebung und somit ab dem Vorverfahren gem. § 201 StPO ;

Welche Rechte hat der Angeklagte im Hauptverfahren?

Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren verfügt der Angeklagte über eine Vielzahl von Rechten im Hauptverfahren: das Recht auf Wahl eines Strafverteidigers in jeder Lage des Verfahrens ( §137 StPO ); das Recht auf Vornahme einzelner Beweiserhebungen nach Anklageerhebung und somit ab dem Vorverfahren gem. § 201 StPO ;

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