Was ist eine befreiende Schuldubernahme?

Was ist eine befreiende Schuldübernahme?

Bei der befreienden Schuldübernahme handelt es sich um das Gegenstück zur Forderungsabtretung nach §§ 398 ff. BGB. Ein Dritter übernimmt hier die Schuld des ursprünglichen Schuldners, ohne dass er aber zur Vertragspartei wird (das Gesetz bezeichnet die Parteien als Schuldner, Dritter und Gläubiger).

Was ist ein gesetzlicher Schuldbeitritt?

Beim Schuldbeitritt tritt eine dritte Person zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Das bedeutet, dass der hinzutretende Schuldner neben dem bisherigen Schuldner haftet. Daher wird der Schuldbeitritt auch Schuldmitübernahme genannt.

Warum Schuldbeitritt?

Gründe für einen Schuldbeitritt sind vor allem die Kreditsicherung oder die Wohnraummiete. Im ersten Fall haftet ein zusätzlicher Schuldner zusammen mit dem Kreditnehmer für dessen Kredit, im zweiten Fall übernimmt ein Schuldner neben dem Mieter dessen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.

Ist der Schuldbeitritt Akzessorisch?

Wie bei der Bürgschaft erhält der Gläubiger im Fall des Schuldbeitritts einen weiteren Haftenden. Im Gegensatz zur Bürgschaft begründet der Beitretende keine akzessorische — d.h. von der fremden Schuld abhängige — Verpflichtung.

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Was ist Schuldbeitritt Mietvertrag?

Beim Schuldbeitritt/der Schuldmitübernahme erwirbt der Vermieter einen Anspruch gegen den Sicherungsgeber auf Zahlung der Miete, wenn diese beim Hauptschuldner uneinbringlich wird. Gleiches gilt für die Erfüllung der sonstigen Verbindlichkeiten.

Sind die 491 ff BGB auch auf den Schuldbeitritt anwendbar?

BGB auf die Bürgschaft Die §§ 491 ff. BGB enthalten keine Regelungen über die Beteiligung Dritter. Allerdings ist für den Schuldbeitritt als gesetzlich nicht geregeltes Schuldver hältnis i.S.d. §§ 311, 241 BGB mittlerweile höchstrichterlich entschieden worden, dass dieser einem den §§ 491 ff.

“Die befreiende Schuldübernahme ist ein ungewöhnliches und bedeutsames Rechtsgeschäft. Sie enthält in untrennbarer Verknüpfung die Verpflichtung des Übernehmers und die Verfügung über die Forderung des Gläubigers.

Ist der Schuldner trotz Fälligkeit in Verzug?

In beiden Beispielfällen erbringt der Schuldner seine Leistung trotz Fälligkeit nicht und gerät dadurch in Verzug laut § 286 BGB. Es handelt sich also um eine Leistungsverzögerung, die der Schuldner zu vertreten hat. Normalerweise bedarf es für den Schuldnerverzug einer Mahnung – nicht jedoch in unserem ersten Beispiel.

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Wann kommt der Verbraucher in den Schuldnerverzug?

Handelt es sich um eine Forderung, die als Gegenleistung für eine andere Leistung gedacht ist, so kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Verbrauchern gegenüber gilt diese 30-Tage-Regel aber nur, wenn der Gläubiger darauf hinweist, dass der Verbraucher nach 30 Tagen in Schuldnerverzug gerät.

Ist die Schuldübernahme unwirksam?

Sofern die Schuldübernahme wegen der fehlenden Genehmigung des Gläubigers unwirksam ist, kann nach der Auslegungsregel des § 415 III 2 BGB im Zweifel im Verhältnis zwischen Schuldner und Übernehmer eine Erfüllungsübernahme § 329 BGB vorliegen.