Was ist ein weiteres Beweismittel im Strafprozess?
Ein weiteres Beweismittel im Strafprozess ist das Gutachten des Sachverständigen. Das kann sich z.B. auf die Schuldfähigkeit eines Angeklagten oder auch auf die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage, etwa eines vermeintlichen Opfers bei Sexualstraftaten, beziehen.
Was ist ein Beweismittel?
Definition: Was ist „Beweismittel“? Möglichkeiten, durch die dem Gericht gegenüber der Beweis des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Tatsache geführt werden kann (§§ 355 ff. ZPO). Beweismittel sind grundsätzlich Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten.
Welche Beweismittel gibt es im Zivilprozessrecht?
Es wird dabei stets zwischen den persönlichen und den sachlichen Beweismitteln unterschieden: Persönliche Beweismittel sind die Zeugen (§§ 373 – 401 ZPO und §§ 48 – 71 StPO) und die Sachverständigen (§§ 402 – 414 ZPO und §§ 72 – 79 StPO) sowie allein im Zivilprozessrecht auch die Parteivernehmung (§§ 445 – 455 ZPO).
Welche Beweismittel stehen für die Beweisführung zur Verfügung?
Für die Beweisführung stehen Kläger und Beklagtem fünf verschiedene Beweismittel zur Verfügung. In der Praxis besonders bedeutsam sind der Zeugen-, der Urkunden- und der Sachverständigenbeweis. Weniger wichtig sind der Augenschein und die Parteivernehmung. Ein Privatgutachten ist kein Beweismittel (sondern Parteivortrag).
Welche Beweismittel sind zugelassen?
Als Beweismittel zugelassen sind Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und die Aussage des Beschuldigten. Beweisanträge können die Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger, der Privatkläger, der Angeklagte und sein Verteidiger stellen.
Was versteht man unter Beweismitteln?
Unter den Begriff der Beweismittel fallen Tatsachen, Tatsachenbehauptungen und Tatsachenfeststellungen. Sie alle dienen dazu, eine Behauptung vor Gericht beweisen zu können. Im Vordergrund steht also stets die Wahrheitsfindung.
Welche Beweisformen gelten als Beweismittel?
Als Beweis gilt der Personal- und der Sachbeweis.Beiden Arten werden bestimmte Beweismittel zugeordnet. Als Sonderform wird das sogenannte Alibi beschrieben.