Was ist ein vergleichsvertrag?
Begriff des Verwaltungsverfahrens: ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (§ 55 VwVfG).
Wann liegt öffentlich rechtlicher Vertrag vor?
Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis: Ein solches liegt vor, wenn auf den zugrunde liegenden Sachverhalt öffentlich-rechtliche Normen Anwendung finden, beispielsweise im öffentlichen Baurecht oder bei der Subventionsvergabe. Durch den Vertrag wird dieses Verhältnis begründet, geändert oder aufgehoben.
Wann ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag nichtig?
Nichtige Verträge Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Hier ist besonders § 134 BGB zu beachten.
Wie kann ein Vergleich protokolliert werden?
Ein Vergleich muss nicht der endgültige Abschluss eines Verfahrens sein. Auf Antrag der Parteien kann der Vergleich geschlossen und protokolliert werden, allerdings mit einem Widerrufsrecht versehen werden. Das Widerrufsrecht unterliegt einer im Vergleich zu protokollierenden Frist.
Was sind die Voraussetzungen des Vergleichs?
Voraussetzungen des Vergleichs Es besteht ein wirksames Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Es besteht entweder Streit, Ungewissheit oder Unsicherheit über das Rechtsverhältnis. Beide Parteien beenden den Streit oder die Ungewissheit bzw. Es darf ferner keine Unwirksamkeit des Vergleichs gem.
Wie kann man einen außergerichtlichen Vergleich beschließen?
Selbstverständlich können die Parteien ihren Vergleich auch außergerichtlich beschließen und nachfolgend bei Gericht protokollieren lassen. Der außergerichtliche Vergleich wird damit auch zu einem Prozessvergleich. Gemäß § 794 ZPO ist auch der Vergleich – genau wie das Prozessurteil – ein Vollstreckungstitel.
Wie kann ein außergerichtlicher Vergleich getroffen werden?
Steht bereits eine Kündigung im Raum, kann ein außergerichtlicher Vergleich über das Schicksal des Arbeitsvertrages getroffen werden. Auch hier besteht Verhandlungsspielraum. Ein Manko bleibt jedoch: Der außergerichtliche Vergleich stellt im Gegensatz zum gerichtlichen Vergleich keinen Vollstreckungstitel dar.