Was ist ein Komplementar bei einer KG?

Was ist ein Komplementär bei einer KG?

Ein Komplementär ist ein persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG). Er trägt die volle, unmittelbare und gesamtschuldnerische Haftung mit seinem Privatvermögen und tritt in der Regel als Geschäftsführer und Vertreter des Unternehmens auf.

Was darf Komplementär?

Ein Komplementär darf die Geschäftsräume betreten, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Geschäftsbücher und andere Unterlagen der KG einsehen und sich eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen.

Wer kann komplementär sein?

Komplementäre haften den Gläubigern gegenüber persönlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 i. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Komplementär sein.

Was ist ein komplementärer Duft?

Komplementäre Düfte sind komplementär zu dem Raum, in dem sie verteilt werden. Es ist nicht die Zusammensetzung des Duftes selbst, die einen Raum komplementär macht oder nicht, sondern wie er zu den anderen Einrichtungsgegenständen passt und diese ergänzt.

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Wer ist Komplementär wird Kommanditist?

Zwar könne ein Komplementär tatsächlich den Geschäftsanteil eines Kommanditisten erwerben. Dieser Anteil vereinige sich dann aber mit dem bisherigen Geschäftsanteil, da ein Gesellschafter immer nur mit einem Anteil an der Gesellschaft beteiligt sein könne.

Ist ein Komplementär eine natürliche Person?

Kann ein Komplementär angestellt sein?

Das liegt an der Doppelfunktion: Als wirtschaftlich am Betrieb beteiligte Gesellschafter haben mitarbeitende Gesellschafter Arbeitgeberfunktion – insoweit sind sie also Selbstständige. Häufig mit einem Arbeitsvertrag versehen, können sie aber auch abhängig beschäftigte Mitarbeiter der Gesellschaft sein.

Kann man gleichzeitig Komplementär und Kommanditist sein?

Komplementär = Vollhafter, Kommanditist = Teilhafter. Das Oberlandesgericht Thüringen (OLG) bearbeitete kürzlich einen Fall, aus dem hervorging, dass ein Komplementär nicht gleichzeitig als Kommanditist funktionieren darf (Az.: 6 W 188/11).