Was ist ein Elterngeld für ausländische Mitbürger?
Elterngeld für ausländische Mitbürger aus EU-Ländern. Stammst du aus einem der EU-Länder, der Schweiz oder hast einen Pass aus einem Land, das sich im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet, dann giltst du als ein freizügigkeitsberechtigter Ausländer.
Ist der unterhaltspflichtige Elternteil oder Ex-Ehepartner im Ausland?
Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil oder Ex-Ehepartner im Ausland, stehen Sie vor dem Problem, den Unterhaltsanspruch im Ausland geltend zu machen. Dann ist die Frage zu beantworten, auf welchen Wegen Sie ans Ziel kommen.
Ist der Anspruch auf Elterngeld in Deutschland höher als in Frankreich?
In diesem Fall besteht vorrangiger Anspruch auf Elterngeld im Beschäftigungsland, also in Frankreich. Ist das Elterngeld in Deutschland höher als die vergleichbare französische Leistung, erhalten die Eltern aus Deutschland nur den Unterschiedsbetrag zwischen der französischen Leistung und dem Elterngeld.
Wie sind Unterhaltsansprüche im Ausland geltend gemacht?
Um Unterhaltsansprüche im Ausland geltend zu machen, sind die für das jeweilige internationale Übereinkommen maßgeblichen Formblätter zu verwenden. Entsprechende Unterlagen sind beizufügen. Direkter Adressat für einen Antrag ist Ihr örtlich zuständiges Amtsgericht.
Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug von Elterngeld?
Es gelten für dich dann die gleichen Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld wie auch für deutsche Staatsbürger: Du musst in Deutschland erwerbstätig sein oder in Deutschland leben, um Anspruch auf Elterngeld zu haben.
Sind die Eltern eines Kindes getrennt?
Sind die Eltern eines Kindes getrennt, teilen sie sich häufig das Sorgerecht. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, hat die andere Partei zumindest das Umgangsrecht. Um Streitigkeiten bzgl. der Gestaltung des Umgangs mit dem Kind aus dem Weg zu gehen, können Eltern eine Umgangsvereinbarung oder auch Elternvereinbarung treffen.
Was ist eine umgangsvereinbarung zwischen den getrennten Eltern eines Kindes?
Eine Umgangsvereinbarung zwischen den getrennten Eltern eines Kindes ist dann rechtlich bindend, wenn sie gerichtlich genehmigt wird bzw. vollstreckbar ist (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 und § 89 Abs. 2 FamFG). Eine einfache Abschrift der Regelungen zwischen den Eltern genügt also nicht.