Was ist ein Diebstahl ohne Bezug zum Arbeitsverhaltnis?

Was ist ein Diebstahl ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis?

Ein Diebstahl ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis berechtigt in der Regel nicht zur Kündigung. Eine Kündigung nur wegen des Verdachts auf Diebstahl setzt voraus, dass die Verdachtsmomente objektiv durch Tatsachen begründet sind und eine sehr große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der verdächtige Arbeitnehmer die Tat begangen hat.

Wie besteht der Zusammenhang zwischen Arbeit und Diebstahl?

Ein Zusammenhang zwischen Arbeit und Diebstahl besteht allerdings nicht nur dann, wenn sich der Diebstahl gegen den Arbeitgeber richtet. Auch ein Diebstahl bei Geschäftspartnern, im Rahmen eines Kundenbesuchs oder gegenüber Arbeitskollegen kann eine wirksame Kündigung nach sich ziehen. 6.

Wie lange dauert die fristlose Kündigung wegen Diebstahls?

Die fristlose Kündigung wegen Diebstahls muss dem Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe zugegangen sein. Verspätet sich der Zugang, so ist dem Arbeitgeber eine erneute fristlose Kündigung aus denselben Gründen grundsätzlich verwehrt.

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Kann der Arbeitgeber einen Diebstahl kündigen?

Häufig wird es dem Arbeitgeber im Streitfall nicht gelingen, einen Diebstahl in allen Facetten zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Der Arbeitgeber wird sich daher häufig dafür entscheiden (müssen), lediglich wegen des Verdachts auf Diebstahl zu kündigen.

Wie lange reicht eine Anzeige wegen Diebstahl aus?

Eine bloße Anzeige wegen Diebstahl reicht in derartigen Fällen nicht aus. Wer hierbei wünscht, dass der Dieb behördlich verfolgt wird, muss einen entsprechenden Strafantrag stellen. Die Antragsfrist beträgt hierbei drei Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Wer ist zur Anzeige wegen Diebstahl verpflichtet?

Zur Anzeige wegen Diebstahl ist jedermann berechtigt und nicht etwa nur der Geschädigte selbst. Wer also eine Straftat als bloßer Zeuge beobachtet, hat ebenso das Recht, sich an die Polizei zu wenden und den Vorfall zu melden. Anders als Polizeibeamte sind Privatpersonen grundsätzlich nicht zur Anzeige wegen Diebstahl verpflichtet.

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