Was ist die Rechtshängigkeit der Klage im Verwaltungsprozess?
Abweichend vom Zivilprozessrecht ( §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) gehört die Zustellung der Klage ( § 85 VwGO) an den Beklagten im Rahmen der VwGO nicht zur Klageerhebung. Folglich tritt die Rechtshängigkeit der Klage im Verwaltungsprozess bereits mit deren Eingang bei Gericht ein, §§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 VwGO.
Wie kann eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden?
Eine Klage beim Verwaltungsgericht kann mündlich oder schriftlich eingereicht werden. Gemäß § 67 VwGO kann der Betroffene selbst die Klage einreichen, ohne sich anwaltlich vertreten lassen zu müssen. Anwaltszwang herrscht hingegen vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht.
Ist die Klageerhebung unterblieben oder unrichtig erteilt worden?
§ 58 Abs. 1 VwGO unterblieben oder unrichtig erteilt worden (), so ist die Klageerhebung grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, § 58 Abs. 2 VwGO. Die Berechnung der Klagefrist richtet sich gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m.
Wie kann der Betroffene die Klage einreichen?
Gemäß § 67 VwGO kann der Betroffene selbst die Klage einreichen, ohne sich anwaltlich vertreten lassen zu müssen. Anwaltszwang herrscht hingegen vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht.
Wie hat sich das Bundesgericht organisatorisch entwickelt?
Gerichtsorganisation Entsprechend seiner Stellung und seinen Aufgaben hat sich das Bundesgericht organisatorisch vom ursprünglichen Einkammergericht zum Gebilde mit sieben Abteilungen entwickelt: zwei zivilrechtliche Abteilungen, zwei öffentlich-rechtliche Abteilungen, eine strafrechtliche Abteilung und zwei sozialrechtliche Abteilungen.
Wie wird die Klagefrist gewahrt?
Gewahrt wird die Klagefrist nur durch eine ordnungsgemäß erhobene Klage, die innerhalb der Frist – also spätestens bis 24:00 Uhr am letzten Tag der Klagefrist – zu einer sachlichen oder personellen Empfangsvorrichtung (z.B. [Nacht-]Briefkasten, Postfach) des Gerichts, d.h. in dessen Verfügungsgewalt, gelangt (vgl. Rn. 344 ).