Inhaltsverzeichnis
Was ist die Offenlegungspflicht auf einer Website?
Auf einer kleinen Website sind folgende Offenlegungsangaben zu machen: Name oder Firma des Medieninhabers. Wohnort oder Sitz des Medieninhabers. Unternehmensgegenstand des Medieninhabers.
Welche Informationspflichten nach dem Mediengesetz gibt es für Webseiten?
Mediengesetz (§ 25 MedienG) Nach dem MedienG hat jede Website folgende Angaben zu enthalten (so genannte „kleine Offenlegungspflicht“): Namen bzw Firma des Medieninhabers. Wohnort oder Sitz des Medieninhabers. Unternehmensgegenstand des Medieninhabers.
Was ist eine kleine Offenlegungspflicht?
Die kleine Offenlegungspflicht trifft den Medieninhaber. Die Informationen müssen ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung gestellt werden. Dies kann mittels direktem Link auf eine bestimmte Seite im Internet erreicht werden, wobei diese Seite nicht Teil der unternehmenseigenen Website sein muss.
Was sind die Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz?
Die Offenlegungspflichten sind in § 25 Mediengesetz enthalten. Sie bestehen zusätzlich zu den Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes (ECG), die in diesem Merkblatt nicht abschließend behandelt werden. Den Pflichten nach dem Mediengesetz liegen dabei die folgenden Definitionen zugrunde: 2.
Was sind kleine Websites?
Kleine Websites sind solche, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
Wie können Kleinstunternehmen die Offenlegungspflicht erfüllen?
Kleinstunternehmen können für Geschäftsjahre mit einem Abschlussstichtag ab dem 31. Dezember 2012 zudem wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen ( § 326 Absatz 2 HGB ).