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Was ist die konkurrenzklausel?
In Arbeitsverträgen kann eine Konkurrenzklausel vereinbart werden. Gegenstand der Konkurrenzklausel ist das Verbot bzw. die Beschränkung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Wie lange gilt ein Konkurrenzverbot?
Das Gesetz sieht eine Maximaldauer des Konkurrenzverbotes von drei Jahren vor. Beim Kundenschutz wird in der Rechtspraxis in der Regel von einer Dauer von sechs Monaten ausgegangen. Der Richter kann ein übermässiges (unangemessenes) Konkurrenzverbot zeitlich, örtlich und gegenständlich herabsetzen.
Wie lange dauert ein Konkurrenzverbot?
Damit dies nicht der Fall ist, muss das Konkurrenzverbot hinsichtlich Ort, Zeit und Gegenstand begrenzt werden (Art. 340b OR). In der Regel kann ein Konkurrenzverbot höchstens drei Jahre dauern, ausser besondere Umstände rechtfertigen ein längeres Konkurrenzverbot.
Ist die obige Klausel unwirksam gegenüber Verbrauchern?
Entgegen allen immer wieder vorherrschenden Alltagsmeinungen verstößt die obige Klausel gegenüber Verbrauchern gegen § 475 Abs. 2 BGB. Zwar ist gemäß § 309 Nr. 8b BGB eine Klausel nur dann unwirksam, wenn dem Kunden wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist gesetzt werde.
Was ist die ungünstige Rechtswirkung von Klauseln?
Das Zivilrecht hat die ungünstige Rechtswirkung von Klauseln erkannt und schützt den Verbraucher in bestimmten Fällen vor ihrer Anwendung. Es handelt sich häufig um kompliziert ausgedrückte, für den juristischen Laien schwer oder sogar unverständliche Passagen mit teilweise erheblichen Rechtsfolgen.
Warum sollten sie AGB-Klauseln ungeprüft verwenden?
Keinesfalls sollten Sie solche AGB-Klauseln ungeprüft verwenden, da sie in der Regel auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen sind. Beachten Sie auch, dass unwirksame AGB-Klauseln wettbewerbswidrig sein und abgemahnt werden können, mit der Folge, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben ist.
Wie können Umstrittene Klauseln überprüft werden?
Umstrittene Klauseln können von Gerichten im Wege der Inhaltskontrolle überprüft werden. So genannte Generalklauseln in Gesetzen (Gegensatz: Spezialklausel) beinhalten zwar auch als Wortbestandteil „Klausel“, sie sind jedoch als eine abstrakt gefasste Gesetzesnorm aufzufassen und keine Klausel im hier verstandenen Sinne.