Inhaltsverzeichnis
- 1 Was ist der Inhaber einer Wohnung?
- 2 Was gibt es bei einer Wohnung?
- 3 Was ist der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzern?
- 4 Was sind Auskünfte über die gemeldeten Personen in einer größeren Wohnung?
- 5 Wie ist der Inhaber eines Betriebes gemeint?
- 6 Wie kann ein Wohnungsgeber Auskunft erhalten?
- 7 Was darf der Wohnungsberechtigte in der Wohnung aufnehmen?
- 8 Ist der Wohnungsberechtigte befugt zu einer Vermietung?
- 9 Was braucht der Vermieter für eine gewerbliche Nutzung der Wohnung?
Was ist der Inhaber einer Wohnung?
Inhaber ist nach der Legaldefinition jeder volljährige Bewohner einer Wohnung. Nach Absatz 2 Satz 2 wird derjenige als Inhaber vermutet, der dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Zugleich wird vermutet, dass die dort gemeldete oder als Mieter genannte Person die Wohnung selbst bewohnt.
Was gibt es bei einer Wohnung?
Bei einer Wohnung etwa gibt es also einerseits den Wohnungseigentümer, und andererseits ist dabei der Mieter gleichzeitig der Besitzer der Wohnung. Dabei gibt es einen Vertrag (Mietvertrag), damit dieser Besitzer über die Wohnung verfügen kann. Jeder muss diesen rechtmäßigen Besitz respektieren.
Was ist der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzern?
Der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer Als erstes können Sie darauf verweisen, dass Eigentümer ein umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache haben (vgl. § 903 BGB), während Besitzer nur die tatsächliche Sachherrschaft innehaben (vgl. § 854 BGB).
Was versteht man unter Besitz?
Wie gesagt versteht man unter Besitz die tatsächliche Gewaltausübung über etwas, beispielsweise wenn man eine Bohrmaschine ausleiht. Dann ist der Eigentümer nur noch ein mittelbarer Besitzer, und der Entleiher der Bohrmaschine ist dann der unmittelbare Besitzer.
Welche Rechte hat der Eigentümer einer Wohnung?
Der Eigentümer einer Wohnung (bzw. der Wohnungsgeber/Vermieter) hat nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz das Recht, bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, unentgeltlich Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu bekommen. Die Haus- bzw.
Was sind Auskünfte über die gemeldeten Personen in einer größeren Wohnung?
Auskünfte über die gemeldeten Personen einzeln bestimmter Wohnungen in einer (größeren) Wohnungsanlage sind ggf. nur eingeschränkt möglich, da die Angabe der Wohnungslage melderechtlich nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Sie sind Eigentümer-/Wohnungsgeber-/Vermieter der Wohnung und können ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Wie ist der Inhaber eines Betriebes gemeint?
Aus juristischer Sicht ist mit Inhaber am ehesten der Inhaber eines Betriebes, gleich welcher Art, gemeint. Dafür spricht beispielsweise die Verwendung des Begriffs in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, wo vom Inhaber eines Betriebes die Rede ist.
https://www.youtube.com/watch?v=AUgWKDqS07c
Wie kann ein Wohnungsgeber Auskunft erhalten?
Ein Wohnungsgeber kann außerdem bei der Meldebehörde Auskunft erhalten, ob eine Anmeldung auch tatsächlich erfolgt ist (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BMG). Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, dass Wohnungsgeber und Wohnungseigentümer mittlerweile häufiger von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen. Die Auskunftswünsche sind dabei vielfältig.
Was würde der Wohnungseigentümer weiterhelfen?
Deshalb würde dem Wohnungseigentümer eine Auskunft der Meldebehörde über alle aktuell in dessen Wohnung gemeldeten Einwohner weiterhelfen. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 BMG hat die Meldebehörde dem Eigentümer der Wohnung Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
Kann der Wohnungsgeber an die Meldebehörde gelangen?
Der Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer könnte durch eine Auskunft der Meldebehörde an die neue Anschrift seines ehemaligen Mieters gelangen. Erfüllt werden kann der geschilderte Auskunftswunsch eines Vermieters nur im Rahmen der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft, § 44 BMG.
Was darf der Wohnungsberechtigte in der Wohnung aufnehmen?
Auch ohne besondere Regelung oder Erlaubnis durch den Eigentümer darf der Wohnungsberechtigte seine Familie oder sogar Hauspersonal (z.B. eine Betreuungskraft, Pflegekraft) in die Wohnung aufnehmen. Das ist so in § 1093 II BGB ausdrücklich vorgesehen. Unter einem Familienmitglied ist insoweit auch ein nichtehelicher Lebensgefährte zu verstehen.
Ist der Wohnungsberechtigte befugt zu einer Vermietung?
Zu einer Vermietung ist der Wohnungsberechtigte nicht befugt. Dies ist beim Nießbrauch anders; der Nießbraucher darf die Immobilie auch vermieten. Das Wohnungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Der Wohnungsberechtigte kann sein Wohnungsrecht an eine andere Person weder verkaufen oder verschenken, noch vererben .
Was braucht der Vermieter für eine gewerbliche Nutzung der Wohnung?
Für die gewerbliche Nutzung seiner Wohnung braucht der Mieter die Zustimmung des Vermieters, das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 165/08). In manchen Fällen darf der Vermieter sie jedoch nicht verweigern. Vorrangig geht es dabei um die Frage, ob die berufliche Tätigkeit eine Außenwirkung hat oder für andere Hausbewohner störend ist.