Was ist das schriftliche Vorverfahren?

Was ist das schriftliche Vorverfahren?

Schriftliches Vorverfahren Das in § 276 ZPO geregelte schriftliche Vorverfahren ist ein Element des deutschen Zivilprozesses. Es dient der Vorbereitung des Haupttermins. Im Klageverfahren erster Instanz kann das Gericht zusammen mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten anordnen, dass ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt wird.

Was soll das Gericht vor der streitigen Verhandlung durchführen?

Vor der streitigen Verhandlung soll das Gericht eine Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) durchführen mit dem Ziel, einen Vergleich herbei zu führen. In der Praxis werden Güteverhandlung und mündliche Verhandlung in der Regel zu einem Termin verbunden.

Ist die Güteverhandlung vor Gericht geregelt?

Güteverhandlung vor Gericht (© Natee Meepian / Fotolia.com) Die Güteverhandlung ist in § 278 ZPO gesetzlich geregelt. Das Gericht ist angehalten vor der mündlichen Verhandlung einen Einigungsversuch zu unternehmen.

LESEN SIE AUCH:   Wie ist der Reichtum in Deutschland verteilt?

Was versteht man unter einem Vergleich vor Gericht?

Das versteht man unter einem Vergleich vor Gericht 1 Dabei einigen sich die betroffenen Parteien auf eine Lösung. 2 Der Vergleich wird dabei protokolliert und vor Gericht geschlossen. 3 Die Kosten des Verfahrens werden bei einem Vergleich üblicherweise, anders als bei einem richterlichen Urteil, geteilt.

Ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich?

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO ist egelmäßig nicht erforderlich, wenn der Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche klageweise geltend macht. 2. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen sind auf Kündigungsschutzklagen nicht übertragbar.

Was ist eine Verfügung im Verwaltungsrecht?

Verfügung im Verwaltungsrecht Die Bestellung einer Grundschuld ist eine Verfügung. (© ArTo/ Fotolia.com) Im Verwaltungsrecht ist eine Verfügung hingegen ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG, der ein Tun, Dulden oder Unterlassen anordnet (z.B. eine Polizeiverfügung oder ein Bescheid einer Behörde).