Was hat der Auftragnehmer fur die Weiterfuhrung der Arbeiten zu tun?

Was hat der Auftragnehmer für die Weiterführung der Arbeiten zu tun?

Dabei hat der Auftragnehmer alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen und die Arbeiten unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die hindernden Umstände entfallen sind und den Auftraggeber davon zu unterrichten, § 6 Nr. 3 VOB/B.

Wann kann der Auftragnehmer selbst tätig werden?

Soll heißen: Sobald die Frist abgelaufen ist, können Auftragnehmer selbst tätig werden – sie können also den Mangel selbst beseitigen oder von einem anderen Betrieb beseitigen lassen. Die Kosten dafür muss der Subunternehmer tragen.

Wie kann der Auftragnehmer die Mängel beseitigen?

Unabhängig davon, ob die Abnahme erfolgt oder nicht, kann der Auftraggeber die Beseitigung aller Mängel verlangen. Er fertigt Mängelanzeigen an und setzt Fristen. Mit einer Mängelfreimeldung nach VOB erklärt der Auftragnehmer, dass er alles in Ordnung gebracht hat.

LESEN SIE AUCH:   Wie lange pausieren nach IVF?

Wie schließen sie einen Vertrag mit dem Auftragnehmer?

Schließen Sie einen Vertrag mit dem Auftragnehmer. Stellen Sie sicher, dass das Leistungsverzeichnis und die Regeln für die Fremdfirmen ein verbindlicher Vertragsbestandteil sind und der Auftragnehmer diese Unterlagen auf jeden Fall erhalten hat.

Kann der Auftragnehmer eine berechtigte Abschlagsrechnung einstellen?

Stellt der Auftragnehmer eine berechtigte Abschlagsrechnung, die der Auftraggeber nicht oder nicht vollständig bezahlt, darf er seine Arbeit einstellen.

Was muss der Auftragnehmer nachweisen?

Die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Leistungen muss er nachweisen. Daher ist nach § 14 Nr.1 S.4 VOB/B erforderlich, der Rechnung Massenrechnungen und Belege beizufügen.

Kann der Auftragnehmer sich grundsätzlich an den Auftraggeber wenden?

Der Auftragnehmer kann sich grundsätzlich auch an den Auftraggeber wenden mit der Bitte, schriftlich Zustimmung zum vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern zu erteilen, selbst wenn er für diese Bauleistungen eingerichtet ist.