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Was gilt für das Verfahren beim Familiengericht?
Verfahren beim Familiengericht. Hier gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, d.h. dass das Familiengericht eigene Ermittlungen anstellt, die Beteiligten aber bei der Aufklärung mitwirken müssen. Gleiches gilt für den Versorgungsausgleich, bei der Wohnungszuweisung und der Hausratsteilung sowie bei Gewaltschutzverfahren.
Wie kann ein Antrag ans Familiengericht gestellt werden?
Ein Antrag ans Familiengericht wird immer in einer “Sache” gestellt: Unterhalt, Umgang, Sorge, u.a. Ein Antrag kann auch immer nur eine Sache betreffen.
Was ist gegen die Beschlüsse des Familiengerichts gegeben?
Gegen die Beschlüsse des Familiengerichts ist in aller Regel ein Rechtsmittel gegeben. Das jeweilige Rechtsmittel ist den Beteiligten in der Entscheidung des Gerichts immer mitzuteilen, so dass die Beteiligten hier in jedem Falle informiert werden.
Wie entscheidet das Familiengericht über den Entzug des Sorgerechts?
Das Familiengericht entscheidet in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt über den Entzug des Sorgerechts, wenn die Eltern das Wohl ihrer Kinder gefährden und sie ihren Erziehungspflichten nicht nachkommen. Bevor die Sorge allerdings entzogen werden kann, sind vorrangig weniger eingreifende Maßnahmen zu ergreifen.
Welche Personen werden vor dem Familiengericht angehört?
Zeugen/Dritte werden vor dem Familiengericht grundsätzlich nicht angehört. Ausnahmen bilden hierbei ausschließlich fachbeteiligte Personen wie z.B. Sachverständige, die ein Gutachten erstellt haben. Ein Berechtigter verfasst also einen Schriftsatz oder lässt ihn verfassen und sendet ihn an das zuständige Amtsgericht.
Was gelten als familiengerichtliche Streitigkeiten?
Als familiengerichtliche Streitigkeit gelten auch Streitigkeiten der Eheleute bei gemeinsamen Schulden oder bei gemeinsam gegründeten Gesellschaften. Bei den Familienstreitverfahren gilt nicht der Amtsermittlungsgrundsatz.