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Was fällt unter besonders schweren Diebstahl?
Gemäß § 243 I 2 Nr. 6 begeht der Täter einen besonders schweren Fall des Diebstahls, wenn er stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt. Das Tatopfer muss dabei nicht selbst von dem Unglücksfall oder der gemeinen Gefahr betroffen sein.
Was gilt als schwerer Diebstahl?
Nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich des besonders schweren Diebstahls strafbar, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschafft wird.
Was ist schwerer Einbruch?
Besonders schwerer Fall des Diebstahls Die Tathandlung des Einbrechens meint das gewaltsame Öffnen einer Umschließung mittels einer gewissen Krafteinwirkung. Das Betreten des umschlossenen Raumes ist dabei übrigens nicht zwingend vonnöten.
Was ist der Grundtatbestand des Diebstahls?
Der Grundtatbestand des Diebstahls ist zunächst in § 242 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) normiert. Darin ist festgelegt, dass das Delikt mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Es handelt sich mithin um ein sogenanntes Vergehen. Der Begriff ist von dem des Verbrechens zu unterscheiden.
Was ist das Strafmaß beim Diebstahl?
Ein Blick in § 242 StGB verrät das Strafmaß, welches beim Diebstahl vorgesehen ist. In Absatz 1 der Norm selbst heißt es: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wie lautet der Diebstahl im Strafgesetzbuch?
Der Diebstahl ist im Strafgesetzbuch in § 242 StGB geregelt und lautet wie folgt: (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wie ist der Diebstahl geregelt?
Der Diebstahl ist in § 242 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Dieser lautet: „ (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.