Was darf der Firmenname des Unternehmens aufweisen?

Was darf der Firmenname des Unternehmens aufweisen?

Der Firmenname des Unternehmens darf keine Verwechslungsgefahr aufweisen. Wenn beispielsweise im gleichen Ort, in dem das Unternehmen eröffnet werden soll, bereits ein Betrieb mit dem gleichen oder einem sehr ähnlichen Namen existiert, ist die Gefahr der Verwechslung zu hoch.

Wann ist die Prüfung ihres Firmennamens empfohlen?

Für die Prüfung Ihres Firmennamens durch die Industrie und Handelskammer (IHK) gibt es keinen festgelegten Zeitpunkt. Der empfohlene Zeitpunkt für die IHK-Prüfung ist allerdings die unmittelbare Phase, bevor Sie einen Gesellschaftsvertrag erstellen (lassen),…

Ist die Verfügbarkeit des Firmennamens noch frei?

Als erster Schritt, um die Verfügbarkeit des Firmennamens zu überprüfen, bietet es sich an, eine Internetrecherche durchzuführen. Wenn die gewünschte Domain noch frei ist, ist das schon mal ein gutes Zeichen.

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Ist die Gefahr der Verwechslung durch den Firmennamen zu hoch?

Verwechslungsgefahr durch den Firmennamen Der Firmenname des Unternehmens darf keine Verwechslungsgefahr aufweisen. Wenn beispielsweise im gleichen Ort, in dem das Unternehmen eröffnet werden soll, bereits ein Betrieb mit dem gleichen oder einem sehr ähnlichen Namen existiert, ist die Gefahr der Verwechslung zu hoch.

Wie erreicht man einen individuellen Namenszusatz?

Dies wird in der Regel über einen individuellen Namenszusatz erreicht beispielsweise über eine mindestens dreistellige Buchstaben- oder Zahlenkombination. Dabei kann der Firmenname auf dem Namen der Gründer, der Tätigkeit des Betriebs oder einem Phantasiebegriff basieren. Eine Kombination der drei Varianten ist ebenfalls möglich.

Wie kann ein Unternehmen unter der Leitung eines Unternehmens stehen?

Ein Betrieb kann unter der Leitung eines Unternehmens stehen. Ein Unternehmen – oder auch mehrere Unternehmen zusammen – können einen Betrieb führen. Unternehmen: Das Unternehmen ist der Eigentümer eines Betriebes. Unternehmen sind Vertragspartner mit Arbeitnehmern.