Was darf der Arbeitgeber anordnen?

Was darf der Arbeitgeber anordnen?

Der Arbeitgeber darf festlegen, welche Tätigkeiten der Mitarbeiter im Einzelnen durchführen soll und auf welche Art und Weise. Er bestimmt also den Arbeitsablauf. Dies betrifft auch die Reihenfolge der Arbeitsschritte.

Können Überstunden angeordnet werden?

Sie können von Ihren Mitarbeitern nur dann Überstunden verlangen, wenn es eine entsprechende Vereinbarung gibt. Das kann der Arbeitsvertrag sein, eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder ein Tarifvertrag. Ohne Vereinbarung dürfen Sie Überstunden nur in absoluten Notfällen verlangen.

Was ist bei einer Dienstanweisung zu beachten?

Der Aufbau einer Allgemeinen Dienstanweisung kann so aussehen:

  • Dienstvorbereitung. Verbot von Schusswaffen und waffenähnlichen Gegenständen. Verbot berauschender Mittel.
  • Dienstdurchführung. Dienstantritt, Aufenthalt im Objekt. Dienstpausen.
  • Rechtsstellung und Weisungsrechte. Rechte des Mitarbeiters.
  • Der Mitarbeiter im Dienst.

Ist die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer nicht überschritten?

So ist im Paragrafen 3 Folgendes festgesetzt: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

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Wie darf ein Arbeitgeber den Arbeitsort festlegen?

Arbeitsort. Ein Arbeitgeber darf laut Gewerbeordnung den Arbeitsort festlegen. Doch auch hier stößt das Weisungsrecht an Grenzen. Hat zum Beispiel ein Betrieb einen Standort in Dortmund und einen in Bochum, dann kann der Arbeitgeber einen Angestellten anweisen, nicht länger in Dortmund zu arbeiten, sondern in Bochum.

Was ist eine Arbeitsverweigerung?

Denn die Weigerung des Arbeitnehmers stellt eine Arbeitsverweigerung dar. Der Arbeitgeber darf ihn hierfür abmahnen. Bei wiederholter Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung steht sogar das Arbeitsverhältnis auf dem Spiel. Der Arbeitgeber kann nämlich in diesem Fall eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

Was ist die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Test-Weisung?

Die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Test-Weisung hängt nach § 106 Satz 1 GewO i. V. m. § 315 BGB davon ab, dass sie billigem Ermessen entspricht. Billigem Ermessen entspricht die Weisung nur dann, wenn die arbeitgeberseitigen Interessen an einem Corona-Test die Interessen des Arbeitnehmers an der Nichtdurchführung überwiegen.