Was befurchten Unternehmen durch die Offenlegung des Jahresabschlusses?

Was befürchten Unternehmen durch die Offenlegung des Jahresabschlusses?

Viele Unternehmen befürchten durch die Offenlegung ihres Jahresabschlusses gravierende Nachteile. In der Kommentierung zu § 325 HGB des Haufe HGB Bilanz Kommentars werden Ansätze vorgestellt, die zu einer Vermeidung oder zumindest zu einer weniger umfangreichen Offenlegungspflicht führen könnten.

Wie kann ich die Offenlegung nach Absatz 2 befolgen?

(2a) 1 Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. 2 Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen.

Was ist die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB?

§ 325 HGB ordnet zunächst die Offenlegungspflicht dem Grund und dem Umfang nach an. Durch § 326 HGB werden Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (und Kleinstkapitalgesellschaften) kodifiziert.

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Wie können Kleinstunternehmen die Offenlegungspflicht erfüllen?

Kleinstunternehmen können für Geschäftsjahre mit einem Abschlussstichtag ab dem 31. Dezember 2012 zudem wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen ( § 326 Absatz 2 HGB ).

Welche Unterlagen sind extra für die Offenlegung zu erstellen?

Praxis-Tipp: Es sind keine Unterlagen extra für die Offenlegung zu erstellen. Diese Unterlagen sind nur offenlegungs- bzw. hinterlegungspflichtig, wenn sie tatsächlich vorliegen. § 325 HGB begründet keine Verpflichtung, Unterlagen extra zu erstellen oder erstellen zu lassen, um deren Offenlegung bzw. Hinterlegung vornehmen zu können.

Welche Unterlagen sind Offenlegungspflichtig?

Versagungsvermerk, die Erklärung zum Corporate Governance Kodex. Diese Unterlagen sind nur offenlegungs- bzw. hinterlegungspflichtig, wenn sie tatsächlich vorliegen. § 325 HGB begründet keine Verpflichtung, Unterlagen extra zu erstellen oder erstellen zu lassen, um deren Offenlegung bzw. Hinterlegung vornehmen zu können.